Krankenhausplanung in Sachsen-Anhalt

Die Krankenhausplanung in Deutschland ist Aufgabe der Bundesländer. Die in Sachsen-Anhalt zuständige Planungsbehörde ist das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung. Die gesetzliche Grundlage bildet das Krankenhausgesetz Sachsen-Anhalt (KHG LSA). Das Ministerium erstellt für gewöhnlich im Zwei-Jahres-Rhythmus den Krankenhausplan, welcher final von der Landesregierung verabschiedet wird. Die Krankenkassenverbände und die Ersatzkassen können - neben vielen weiteren Beteiligten - ihre Vorschläge zur Gestaltung der Krankenhauslandschaft in den Planungsausschuss des Landes mit einbringen.

Die grundlegende Entscheidungsgewalt über die Planung der stationären Kapazitäten obliegt jedoch dem Land. Das Land Sachsen-Anhalt legt den Bedarf an stationären und teilstationären Versorgungsstrukturen fest und bestimmt, welche Krankenhäuser für die Versorgung gebraucht werden, welche Fachabteilungen vorgehalten werden sollen und welche Bettenanzahl notwendig ist. Die in den Krankenhausplan aufgenommenen Einrichtungen gelten als Plankrankenhäuser und werden zur Versorgung zugelassen. Die Krankenkassen sind dann zur Erstattung der dort anfallenden Behandlungskosten verpflichtet und das jeweilige Krankenhaus hat Anspruch auf Investitionsförderung durch das Land (Krankenhausfinanzierung).

Zur Untersetzung des Krankenhausplans ist gem. § 3 des KHG LSA vorgesehen, dass die Krankenkassenverbände und Ersatzkassen in Sachsen-Anhalt mit den Trägern der Krankenhäuser Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen abschließen. 

Versorgungsstufen der Krankenhäuser

In Sachsen-Anhalt werden die Krankenhäuser vier Versorgungsstufen zu geteilt - der Basisversorgung (19 Kliniken), der Schwerpunktversorgung (9 Kliniken), der Spezialversorgung (15 Kliniken) und der universitären Versorgung (2 Kliniken). Diese Versorgungsstufen sind in den „Rahmenvorgaben für Versorgungs- und Qualitätsziele der Krankenhausplanung in Sachsen-Anhalt" gemäß § 3 Abs. 1 des Krankenhausgesetzes Sachsen-Anhalt definiert.