Apotheken in Baden-Württemberg

Apotheke

Der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) schließt nach § 129 SGB V Verträge mit dem Deutschen Apothekerverband (DAV) ab, die für alle Apotheken gültig sind, die einem der DAV-Mitgliedsverbände angehören. Apotheken, die nicht Mitglied im DAV oder einem seiner angeschlossenen Verbände sind, müssen dem Liefervertrag beitreten, um an der Belieferung der Ersatzkassenversicherten teilnehmen zu können. Der Beitritt ist gegenüber der für den Sitz der Apotheke zuständigen Landesvertretung des vdek zu erklären.

Voraussetzung für die Teilnahme an der Belieferung der Ersatzkassenversicherten ist auch, dass die Beitrittsapotheke den Beitritt zum Rahmenvertrag nach § 129 SGB V erklärt. Dieser Vertrag wird zwischen allen Spitzenverbänden der Krankenkassen und dem DAV geschlossen und bildet die Grundlage aller Arzneilieferungsverträge.

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