Arzneiversorgungsvertrag (AVV)

AVV und Ergänzungsvereinbarungen

Pharmaindustrie

Zwischen dem Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) und dem Deutschen Apothekerverband e. V. (DAV) besteht ergänzend zu dem Rahmenvertrag nach § 129 SGB V ein nur für die Ersatzkassen gültiger Arzneiversorgungsvertrag (AVV).

Den AVV sowie die dazugehörigen Ergänzungsvereinbarungen finden Sie hier:

Arzneiversorgungsvertrag

gültig ab 01.03.2021

2. Ergänzungsvereinbarung

gültig ab 01.01.2023

1. Ergänzungsvereinbarung

gültig ab 01.01.2022

Die Anlage 4 des AVV beinhaltet die Preisregelung für Blutzuckerteststreifen und Blutgerinnungsteststreifen:

Entlassmanagement: Erklärung der Ersatzkassen

Die Ersatzkassen haben dem DAV gegenüber eine Erklärung abgegeben, die Apotheken bei Verordnungen im Entlassmanagement mehr Sicherheit geben soll. Insbesondere gewähren die Ersatzkassen einen Vergütungsanspruch auch bei bestimmten formalen Fehlern im Rezept, die die Arzneimittelsicherheit und Wirtschaftlichkeit der Versorgung nicht wesentlich berühren.

Teilnahme von Apotheken an der Arzneimittelversorgung für Ersatzkassenversicherte

Jede öffentliche Apotheke, deren Leiter einem Mitgliedsverband des Deutschen Apothekerverbandes e.V. (DAV) angehört, ist zur Teilnahme an der Arzneimittelversorgung aller Ersatzkassenversicherten berechtigt. Falls Ihre Apotheke nicht Mitglied in einem Landesapothekerverband (LAV) des DAV ist, müssen Sie zur Abrechnungsberechtigung für erbrachte Leistungen die nachfolgenden drei Voraussetzungen beachten:

1. Meldung zum Apothekenverzeichnis gegenüber dem DAV

Der Deutsche Apothekerverband e.V. (DAV) führt gemäß § 293 Abs. 5 SGB V ein bundeseinheitliches Verzeichnis über Apotheken, welches den Krankenkassen zur Verfügung gestellt wird. Nur dadurch kann eine reibungslose Rechnungsbegleichung für Ihre Apotheke durch die Ersatzkassen sichergestellt werden.

Die Meldung zum Apothekenverzeichnis nach § 293 Abs. 5 SGB V erfolgt per Formular gegenüber dem Deutschen Apothekerverband e.V. (DAV):

2. Beitrittserklärung zum Rahmenvertrag gegenüber dem DAV

Der Rahmenvertrag nach § 129 SGB V wird zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem DAV geschlossen. Er bildet die Grundlage aller Arzneiversorgungsverträge. Als Nicht-Mitgliedsapotheke eines LAV müssen Sie gegenüber dem DAV den Beitritt zum Rahmenvertrag nach § 129 SGB V erklären. Die Beitrittserklärung muss folgende Angaben enthalten:

  • Erklärung des Beitritts
  • Name der Apotheke
  • Vor- und Nachname des Apothekeninhabers
  • Anschrift der Apotheke
  • Institutionskennzeichen der Apotheke

Informationen des GKV-Spitzenverbandes zum Rahmenvertrag nach § 129 SGB V finden Sie unter: Rahmenverträge des GKV-Spitzenverbandes zur Arzneimittelversorgung

3. Beitrittserklärung zum Arzneiversorgungsvertrag gegenüber dem vdek

Ihr Beitritt zum Arzneiversorgungsvertrag (AVV) der Ersatzkassen ist gegenüber der für den Sitz Ihrer Hauptapotheke zuständigen Landesvertretung des vdek zu erklären.

Das Beitrittsformular zum AVV stellen wir Ihnen hier zur Verfügung:

Bitte beachten Sie, dass ein Beitritt zum AVV erst erfolgen kann, nachdem Sie die Beitrittserklärung zum Rahmenvertrag nach § 129 SGB V und die Meldung zum Apothekenverzeichnis beim DAV abgegeben haben.

Apotheken mit Sitz außerhalb Deutschlands übersenden die Beitrittserklärung zum Arzneiversorgungsvertrag an die Verbandszentrale des vdek in Berlin.

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