Stationäre Vorsorge und Rehabilitation

Versicherte haben Anspruch auf Rehabilitation, wenn diese notwendig ist, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. Wenn Leistungen der ambulanten Rehabilitation nicht ausreichen, kann die erforderliche Rehabilitation mit Unterkunft und Verpflegung in einer der 99 stationären Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen in Hessen durchgeführt werden.

Die stationäre Vorsorge kommt insbesondere bei Kindern und Jugendlichen in Betracht, wenn eine Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung erkennbar ist. Ein interdisziplinäres Team stellt unter entsprechend qualifizierter Leitung einen Vorsorgeplan auf, auf dessen Grundlage die Behandlung des Patienten erfolgt.

Zulassung

Die vdek-Landesvertretung Hessen schließt für die Ersatzkassen und gemeinsam mit den anderen Landesverbänden der Krankenkassen in Hessen einheitliche Versorgungsverträge mit Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen ab. Diese Verträge sind die Grundlage für die Zulassung derartiger Einrichtungen zur Erbringung von stationären Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung.

Für den Abschluss eines Versorgungsvertrages muss ein formloser Zulassungsantrag mit einem Rehabilitationskonzept bei der vdek-Landesvertretung in Hessen oder einem anderen der hessischen Krankenkassenverbände eingereicht werden. Der Antrag und das Konzept müssen die indikationsspezifischen Zulassungsvoraussetzungen berücksichtigen und entsprechende Angaben zur Prozess-, Struktur- sowie Ergebnisqualität enthalten. Zudem ist im weiteren Prozess ein Nachweis über das eingesetzte Personal zu erbringen. 

Weitere Informationen über stationäre Vorsorge und Rehabilitation finden Sie hier.

 

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Matthias Ott

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