Ambulante medizinische Vorsorgeleistungen

Ambulante medizinische Vorsorgeleistungen, wie z. B. Physiotherapie, Bäderkuren, können über die jeweils zuständige Krankenkasse abgerechnet werden, wenn sie von einem Kurarzt verordnet werden.

Leistungserbringer, die eine Zulassung nach § 124 Abs. 1 SGB V als Physiotherapie-, Krankengymnastik- oder Massagepraxis haben und in einem anerkannten Kurort tätig sind, können im Rahmen der ambulanten Vorsorgeleistungen (ambulante Kur) Heilmittel abgeben. Voraussetzung ist die Anerkennung des Rahmenvertrags zur Erbringung von Leistungen im Rahmen der medizinischen Vorsorgeleistungen gemäß § 23 Abs. 2 SGB V zwischen dem Hessischen Heilbäderverband (HHV) und den Verbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen in Hessen. Zu diesem Zweck unterschreiben die Leistungserbringer einen Verpflichtungsschein (Anlage 1 des Rahmenvertrags) und senden diesen an die vdek-Landesvertretung Hessen. Der Verpflichtungsschein kann hier heruntergeladen werden:

Zulassung

Leistungserbringer, die Heilmittel im Rahmen ambulanter medizinischer Vorsorgeleistungen gemäß § 23 Abs. 2 SGB V erbringen möchten, stellen hierfür einen Antrag bei der vdek-Landesvertretung Hessen. Die Landesvertretung bearbeitet den Antrag für alle Krankenkassen/-verbände in Hessen.

Bitte reichen Sie bei Antragsstellung folgende Unterlagen bei der vdek-Landesvertretung Hessen ein:

  • Kopie des Zulassungsbescheids des vdek
  • Kopie des Zulassungsbescheids der Primärkassen (AOK)
  • Verpflichtungsschein für die Anerkennung des Rahmenvertrags zur Erbringung von Leistungen im Rahmen der medizinischen Vorsorgeleistungen gemäß § 23 Abs. 2 SGB V mit Originalunterschrift per Post.

Nach Prüfung der Unterlagen wird Ihnen die vdek-Landesvertretung Hessen zur Abrechnung der Leistungen schriftlich einen LE-Code übermitteln. Dieser LE-Code ist in den EDV-Systemen der Krankenkassen mit den Preislisten für diese Leistungen hinterlegt und muss bei der Abrechnung von Leistungen im Rahmen der ambulanten medizinischen Vorsorgeleistungen angegeben werden.

Ein Einblick in den Rahmenvertrag zur Erbringung von Leistungen im Rahmen der medizinischen Vorsorgeleistungen in Hessen sowie die zugehörigen Preislisten ist nur auf persönliche Anfrage möglich. Wir bitten hierfür um den Nachweis, dass die grundsätzlichen Bedingungen für die o. g. Leistungserbringung erfüllt sind (Zulassung nach § 124 Abs. 1 oder Abs. 3 SGB V, Mitgliedsbescheinigung des HHV oder Nachweis des Praxissitzes in einem anerkannten Kurort).

Bei weiteren Fragen können Sie sich gerne an uns wenden.

Ansprechpartnerin für Fragen zu ambulanten medizinischen Vorsorgeleistungen ist:

Pia Mir Haschemi

Walter-Kolb-Straße 9 - 11
60594 Frankfurt

Tel.: 069/96 21 68 38
Fax: 069/96 21 68 70

pia.mirhaschemi@vdek.com