Spezifische Verträge des vdek sichern die Beförderung von Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrern. Hierbei werden spezielle Anforderungen an die eingesetzten Fahrzeuge gestellt.
Rollstuhlfahrten
Voraussetzung zur Abrechnung
Eine Abrechnung von Rollstuhltransporten ist nur mit bestehender vertraglicher Vereinbarung zwischen Transportunternehmen und unseren Mitgliedskassen möglich. Dieser kann nur zustande kommen, sofern die Transportfahrzeuge die spezifische technische Ausstattung nachweisen und die weiteren vertraglichen Voraussetzungen erfüllt werden.
Ein Rollstuhltransport ist nur dann möglich, wenn die Vertragsärztin bzw. der Vertragsarzt ausdrücklich die Beförderung einer aus dem Rollstuhl nicht umsetzbaren Patientin bzw. eines aus dem Rollstuhl nicht umsetzbaren Patienten in einem Fahrzeug mit entsprechender technischer Ausstattung verordnet hat.
Rahmenvertrag Rollstuhlfahrten
Zur Erbringung von Rollstuhlfahrten werden zwischen Transportunternehmen und unseren Mitgliedskassen vertragliche Vereinbarungen getroffen. Die Vertragskoordination übernimmt der vdek für seine Mitgliedskassen.
Für Fahrzeuge zum Transport von nicht umsetzbaren Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrern müssen dem vdek entsprechende Nachweise vorgelegt werden. Je nach Ausstattung wird vertraglich zwischen Verträgen mit Treppensteigegeräten und Verträgen ohne Treppensteigegerät unterschieden. Hierzu zählen folgende Dokumente:
- Genehmigungsurkunde § 49 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) einschl. aller Anlagen und der Genehmigungsbescheid der ausstellenden Behörde des/der eingesetzten Fahrzeug(s)
- TÜV - Bestätigung bzw. Zulassungsbescheinigung Teil 1, aus denen sich die Ordnungsmäßigkeit evtl. Nachrüstungen (Vorrichtungen für Rollstühle) bzw. die entsprechende werksmäßige Ausstattung des Fahrzeugs mit derartigen Vorrichtungen ergibt.