Taxi und Mietwagen

Ein Taxi fährt mit hoher Geschwindigkeit bei Nacht

Für die Durchführung von Krankenfahrten werden Verträge mit Taxi- und Mietwagenunternehmen geschlossen. Vor der Beförderung sind jedoch bestimmte Voraussetzungen zu beachten.

Voraussetzung der Kostenerstattung

Die Krankenkasse übernimmt gemäß § 60 SGB V die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte nach § 133 SGB V (Fahrkosten), wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Welches Fahrzeug benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. Die weiteren wichtigsten Voraussetzungen haben wir hier für Sie zusammengestellt.

Verordnung von Krankenfahrten

Krankenfahrten, die ärztlich oder psychotherapeutisch veranlasst werden, werden über das sog. Musters 4 (Verordnung zur Krankenbeförderung) verordnet. Aufgeführt werden dabei beispielsweise die Stammdaten der Versicherten bzw. des Versicherten, das Beförderungsmittel sowie weitere verordnungsrelevante Informationen. Vom Leistungserbringer müssen auf der Rückseite der Verordnung Daten zur Abrechnung ergänzt werden. Zudem muss die Versicherte bzw. der Versicherte jede Fahrt mit Datum und Unterschrift bestätigen.

Krankenfahrten per Taxi/Mietwagen werden nur dann von unseren Mitgliedskassen vergütet, wenn das Taxi-/Mietwagenunternehmen ein gültiges Institutionskennzeichen (IK) besitzt, das es als zulässigen Leistungserbringer ausweist. Jede Filiale und Zweigstelle eines Unternehmens muss über ein individuelles IK verfügen. Alle Informationen zur Beantragung eines IK finden Leistungserbringer auf der Homepage der ARGE IK.

Für die Abrechnung von Krankenfahrten mit unseren Mitgliedskassen ist eine geschlossene Vereinbarung mit dem vdek zwingende Voraussetzung. Gemäß der Vereinbarung wird beispielsweise nur die kürzeste Strecke vergütet, welche lediglich einen Bestandteil der Abrechnungsprüfung unserer Mitgliedskassen darstellt.

Rahmenvertrag über die Durchführung und Vergütung von Krankenfahrten

Zwischen dem vdek, anderen gesetzlichen Krankenkassen sowie der gesetzlichen Unfallversicherung und den Verbänden des Verkehrsgewerbes in Baden-Württemberg wurde ein Rahmenvertrag über die Durchführung und Vergütung von Krankenfahrten im Rahmen des Personenbeförderungsgesetzes abgeschlossen. Diesem Vertrag können Mitglieder sowie auch Nichtmitglieder der Verkehrsverbände beitreten.

Nach diesem Vertrag müssen alle Unternehmen, die Personenbeförderungen zu Lasten der beteiligten Versicherungsträger durchführen wollen, den unterschriebenen Verpflichtungsschein - zusammen mit sämtlichen gültigen Genehmigungsurkunden der Stadt oder des Landratsamtes für die von den Unternehmen eingesetzten Fahrzeuge gemäß §§ 47/49 PBefG - an den vdek senden.

Untenstehend finden Sie neben dem Rahmenvertrag, den auszufüllenden Verpflichtungsschein und der Anwesenheitsbescheinigung für Serienfahrten auch die geltende Preisvereinbarung sowie die Positionsnummern für Taxi- und Mietwagenbetriebe.