Versicherte haben grundsätzlich einen rechtlichen Anspruch auf die Versorgung mit Hilfsmitteln.
Hilfsmittel
Hilfsmittel
Versicherte haben gemäß § 33 SGB V grundsätzlich Anspruch auf eine Versorgung mit Hilfsmitteln.
Unter Hilfsmittel werden unter anderem Produkte wie Hörhilfen, Prothesen und orthopädische Hilfsmittel sowie das notwendige Zubehör zusammengefasst.
Von der gesetzlichen Krankenversicherung werden die im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführten Produkte bezahlt.
Das aktuelle Hilfsmittelverzeichnis finden Sie hier.