Kurortspezifische Heilmittel

Physiotherapeutin behandelt das Bein einer Patientin

Die Abgabe von Heilmittel kann unter bestimmten Voraussetzungen auch in Kurbetriebsunternehmen erfolgen.

Abgabe von kurortspezifischen Heilmitteln in Kurbetriebsunternehmen im Rahmen von genehmigten ambulanten Vorsorgemaßnahmen nach § 23 Abs. 2 SGB V

Kurbetriebsunternehmen, die Heilmittel im Rahmen genehmigter ambulanter Vorsorgeleistungen gemäß § 23 Abs. 2 SGB V abgeben, benötigen hierfür eine vertragliche Regelung gemäß § 125 SGB V.

Die vertragliche Regelung wird durch den Beitritt zum Rahmenvertrag mit dem Heilbäderverband Baden-Württemberg sichergestellt. Die Beitrittserklärung (Anlage 3 des Rahmenvertrages) ist dabei auszufüllen und an den vdek zu senden.

Anlagen zum Rahmenvertrag

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3 (Beitrittserklärung)

Anlage 4

Anlage 5

Anlage 6

Anlage 7

Anlage 8

Anlage 9

 

 

Abgabe von Heilmitteln nach § 32 SGB V in Kurbetriebsunternehmen in anerkannten Kurorten in Baden-Württemberg

Kurbetriebsunternehmen, die Heilmittel nach § 32 SGB V nach Maßgabe der Heilmittelrichtlinie in Ihrer Einrichtung abgeben, benötigen eine Zulassung gemäß § 124 SGB V.

Eine Zulassung kann nach Maßgabe des Rahmenvertrages mit dem Heilbäderverband Baden-Württemberg e. V. bei Vorliegen der geforderten Voraussetzungen erteilt werden. Der Zulassungsantrag ist in freier Form beim vdek zu stellen.

Anlagen zum Rahmenvertrag

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 5