
Die Abgabe von Heilmittel kann unter bestimmten Voraussetzungen auch in Kurbetriebsunternehmen erfolgen.
Die Abgabe von Heilmittel kann unter bestimmten Voraussetzungen auch in Kurbetriebsunternehmen erfolgen.
Kurbetriebsunternehmen, die Heilmittel im Rahmen genehmigter ambulanter Vorsorgeleistungen gemäß § 23 Abs. 2 SGB V abgeben, benötigen hierfür eine vertragliche Regelung gemäß § 125 SGB V.
Die vertragliche Regelung wird durch den Beitritt zum Rahmenvertrag mit dem Heilbäderverband Baden-Württemberg sichergestellt. Die Beitrittserklärung (Anlage 3 des Rahmenvertrages) ist dabei auszufüllen und an den vdek zu senden.
Kurbetriebsunternehmen, die Heilmittel nach § 32 SGB V nach Maßgabe der Heilmittelrichtlinie in Ihrer Einrichtung abgeben, benötigen eine Zulassung gemäß § 124 SGB V.
Eine Zulassung kann nach Maßgabe des Rahmenvertrages mit dem Heilbäderverband Baden-Württemberg e. V. bei Vorliegen der geforderten Voraussetzungen erteilt werden. Der Zulassungsantrag ist in freier Form beim vdek zu stellen.