Bayerisches Krebsregister
Die klinische Krebsregistrierung in Bayern lag bis Anfang 2017 in der Verantwortung von sechs regional zuständigen und voneinander unabhängigen Krebsregistern. Diese befanden sich in der Trägerschaft von Universitätskliniken bzw. großen kommunalen Krankenhäusern der Maximalversorgungsebene. Mit Inkrafttreten des Bayerischen Krebsregistergesetzes (BayKRegG) am 01.04.2017 wurde die Zuständigkeit und Verantwortlichkeit für die klinische Krebsregistrierung gemäß § 65c SGB V in Bayern neu geordnet. Die Aufgaben der klinischen und epidemiologischen Krebsregistrierung werden seitdem von einem Zentralen Bayerischen Krebsregister unter der Trägerschaft des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) wahrgenommen.
Die finanzielle Förderung der klinischen Krebsregister durch die Krankenkassen ist an die Erfüllung bestimmter qualitativer Anforderungskriterien gebunden (§ 65c SGB V). Der GKV-Spitzenverband hat hierfür auf Basis der Vorgaben des Krebsfrüherkennungs- und -registergesetzes (KFRG) einen Katalog mit 43 Anforderungskriterien entwickelt. Die Erfüllung dieser Förderkriterien ist insofern notwendige Voraussetzung für die Zahlung der sog. Krebsregisterpauschale.
Mit dem Gesetz zur Zusammenführung von Krebsregisterdaten, das am 31.08.2021 in Kraft getreten ist, wurden weitreichende Änderungen zu den klinischen Krebsregistern vorgenommen. Um das Nutzenpotential der Krebsregisterdaten besser ausschöpfen zu können, verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die Zusammenführung der klinischen und epidemiologischen Krebsregisterdaten und deren bundesweite Verfügbarkeit zu optimieren. Dazu werden die Aufgaben des beim Robert Koch-Institut ansässigen Zentrums für Krebsregisterdaten (ZfKD) weiterentwickelt. Auch hinsichtlich der finanziellen Förderung ergaben sich Anpassungen. Neu eingeführt wurde eine Abschlagsregelung für Krebsregister, die die notwendigen Förderkriterien nicht vollständig erfüllen. In einer Übergangsphase bis 2023 wird eine in Abhängigkeit vom Erfüllungsgrad reduzierte Pauschale gezahlt. So sollen Anreize geschaffen werden, die maßgeblichen Fördervoraussetzungen bis spätestens Ende des Jahres 2023 vollumfänglich zu erfüllen.
Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen erhalten eine jährliche Mitteilung des Bayerischen Krebsregisters zum Erfüllungsstand der Förderkriterien und haben zudem die Möglichkeit, diesbezüglich eine Überprüfung durchzuführen, an der sich das Register durch entsprechende Nachweiserbringung zu beteiligen hat. Überdies sind die Krankenkassenverbände im Beirat des hiesigen Krebsregisters vertreten und engagieren sich dort intensiv für eine verbesserte Nutzenziehung aus den klinischen Krebsregisterdaten sowie eine engere Vernetzung der vorhandenen Strukturen.