Qualitätssicherung

Qualitätssicherung im Krankenhaus
Eine der entscheidenden Voraussetzungen für ein leistungsfähiges Gesundheitssystem ist die Qualitätssicherung. Keimbefall bei Frühgeborenen oder Behandlungsfehler bei Operationen machen deutlich wie wichtig die Qualitätssicherung insbesondere bei Behandlungen im Krankenhaus ist. Notwendig ist eine patienten- und bedarfsgerechte, fachlich qualifizierte Versorgung auf hohem Leistungsniveau. Zudem müssen diese Leistungen wirtschaftlich erbracht werden, um allen Versicherten/Patientinnen und Patienten dauerhaft offen zu stehen. Der Gesetzgeber sieht vor, dass jedes Krankenhaus die Qualität seiner Leistungen sichert und weiterentwickelt (§ 135a Abs. 1 SGB V). Die Ausgestaltung von Qualitätssicherungsverfahren und -instrumenten hat er dem Gemeinsamen Bundesauschuss (G-BA) übertragen. Diesem obliegt die Gestaltungshoheit und Kompetenz zu entscheiden, für welche Bereiche Qualitätsanforderungen bestimmt werden, wie detailliert diese sind und mit welchem Aufwand diese Regelungen verbunden sind. Die Vorgaben des G-BA sind für die Leistungserbringer verbindlich. Für die fachliche Entwicklung entsprechender Qualitätssicherungsverfahren bedient sich der G-BA eines unabhängigen Instituts (Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen - IQTIG). Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseiten des G-BA (https://www.g-ba.de/) und des IQTIG (https://iqtig.org/qs-verfahren/).
Sektorenübergreifende Qualitätssicherung in Bayern
Bis zum 31.12.2021 wurde die Erarbeitung, Durchführung und Ausführung externer Qualitätssicherungsmaßnahmen von der Bayerischen Arbeitsgemeinschaft für Qualitätssicherung (BAQ) wahrgenommen. Diese wurde im Jahr 1995 von der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände in Bayern (ARGE), der Bayerischen Krankenhausgesellschaft (BKG) und der Bayerischen Landesärztekammer (BLAEK) gegründet.
Nachdem die Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenhäusern (QSKH-RL) 2021 außer Kraft getreten ist und alle bisher dieser Richtlinie zugeordneten QS-Verfahren in die Richtlinie zur datengestützten, einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL) transferiert wurden, hatte dies auch Konsequenzen für die BAQ. Sie wurde zum 01.01.2022 in die Landesarbeitsgemeinschaft zur datengestützten, einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung in Bayern (LAG Bayern) überführt. Deren Träger sind neben der ARGE und der BKG die Kassenärztliche Vereinigung (KVB) sowie die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZVB). Damit sind alle bestehenden datengestützten Verfahren zur sektorspezifischen und sektorenübergreifenden Qualitätssicherung unter einem Dach gebündelt.
Die Aufgaben der Geschäftsstelle der LAG Bayern sind in § 6 der DeQS-RL sowie in den zugrundeliegenden Landesvereinbarungen festgehalten. Hierzu gehören u. a.:
- Datenannahme (von Krankenhäusern)
- Datenauswertungen (nur für Landesverfahren) und ergänzende Auswertungen
- Bewertung der Auffälligkeiten, Feststellung der Notwendigkeit und Einleitung sowie Durchführung der qualitätsverbessernden Maßnahmen
- Erstellung und Übermittlung von Qualitätssicherungsergebnisberichten
- Information und Beratung der Leistungserbringer
- Durchführung der Datenvalidierung
- Förderung des Austausches der Leistungserbringer untereinander über qualitätsverbessernde Maßnahmen
- Laienverständliche Information der Öffentlichkeit über die Ergebnisse der Maßnahmen der Qualitätssicherung in ihrem Zuständigkeitsbereich
- Umsetzung von Aufgaben zum strukturierten Qualitätsbericht
Die vdek-Landesvertretung Bayern engagiert sich seit vielen Jahren für mehr Behandlungs- und Versorgungsqualität für die Ersatzkassenversicherten und bringt ihren Sachverstand kontinuierlich in den Entscheidungsgremien der LAG Bayern ein.
Mindestmengen
Mindestmengen sind ein Instrument der Qualitätssicherung und sollen dazu beitragen, dass besonders komplexe Leistungen nur von solchen Kliniken erbracht werden, die über die notwendige Erfahrung verfügen. Mindestmengen werden vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) für planbare stationäre Leistungen, bei denen ein Zusammenhang zwischen der Menge der erbrachten Leistungen und der Behandlungsqualität besteht, festgelegt. Bisher wurden vom G-BA auf Grundlage von § 136b Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V für die folgenden elf Leistungen Mindestmengen pro Krankenhausstandort beschlossen.
Leistung |
Mindestmengen |
Übergangsregelung |
---|---|---|
Lebertransplantation (inkl. Teilleber-Lebendspende) |
20 | |
Nierentransplantation (inkl. Lebendspende) |
25 | |
Komplexe Eingriffe am Organsystem Ösophagus (Speiseröhre) für Erwachsene | 26 | |
Komplexe Eingriffe am Organsystem Pankreas (Bauchspeicheldrüse) |
20 | |
Stammzellentransplantation | 40 | |
Kneigelenk-Totalendoprothesen (Knie-TEP) |
50 | |
Chirurgische Behandlung bösartiger Neubildungen des Kolons |
30 | ab 2029; 2025/2026: keine Mindestmenge 2027: 20 2028: 25 |
Versorgung von Früh- und Reifgeborenen mit einem Aufnahmegewicht von unter 1.250 Gramm | 25 | |
Chirurgische Behandlung des Brustkrebses (Mamma-Ca-Chirurgie) | 100 | |
Thoraxchirurgische Behandlung des Lungenkarzinoms bei Erwachsenen | 75 | |
Herztransplantation | 10 | ab 2026; 2024/2025: keine Mindestmenge |
Chirurgische Behandlung bösartiger Neubildungen am Rektum |
20 | ab 2029; 2025/2026: keine Mindestmenge 2027/2028: jeweils 15 |
Ausschlaggebend für die Beurteilung, ob ein Krankenhaus die Leistung erbringen darf, ist die vom Krankenhaus geschätzte Behandlungshäufigkeit pro Jahr (Prognose). Die Prognose erfolgt in der Regel auf Basis von Fallzahlen des Vorjahres sowie eines um ein halbes Jahr verschobenen Zwölf-Monats-Zeitraums (01.07. bis 30.06.). Das Krankenhaus hat zudem die Möglichkeit, personelle und organisatorische Gründe anzuführen, die ein Erreichen der Mindestfallzahl begründen können.
Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen prüfen die Prognose bis zum 07.10. des laufenden Kalenderjahres auf die Möglichkeit der Leistungserbringung im folgenden Jahr. Haben sie an der Richtigkeit der Prognose begründete erhebliche Zweifel und widerlegen diese, greift nach § 136b Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB V für diese Leistung ein Erbringungsverbot. Ebenso entfällt der Vergütungsanspruch. Wenn die Prognose nicht widerlegt wird, erhält das Krankenhaus die Berechtigung zur Leistungserbringung.
Eine interaktive Karte gewährt einen Überblick welche Krankenhäuser im Jahr 2025 Eingriffe in den mindestmengenrelevanten Bereichen durchführen können.