Krankenhausplanung in Bayern
Krankenhausplanung
Nach den Vorgaben des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ist das Land Bayern – wie alle anderen Bundesländer auch - verpflichtet einen Krankenhausplan aufzustellen. In einem Flächenstaat wie Bayern steht die Krankenhausplanung vor besonderen Herausforderungen. Einerseits ist sowohl für die Ballungszentren als auch für den ländlichen Raum ein dauerhaftes, qualitativ hochwertiges und nachhaltig flächendeckendes stationäres Versorgungsangebot zu gewährleisten. Andererseits sind Fehlsteuerungen und unnötige Systemausweitungen zu vermeiden.
Krankenhausplanungsbehörde ist das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (StMGP). Über den Krankenhausplanungsausschuss werden die unmittelbar beteiligten Selbstverwaltungspartner - darunter auch die Arbeitsgemeinschaft der bayerischen Krankenkassenverbände - in die Beratungen um die Weiterentwicklung der Krankenhausstrukturen des Freistaats eingebunden.
Der Krankenhausplan wird jährlich fortgeschrieben und vom StMGP veröffentlicht.
Die Bayerische Krankenhausplanung beschränkt sich auf die Rahmenvorgaben
- des Standorts,
- der Gesamtbettenkapazität,
- der Fachrichtungen
- und der jeweiligen Versorgungsstufe.
Einen Überblick über die Struktur der bayerischen Krankenhauslandschaft bezogen auf die Plankrankenhäuser und untergliedert nach Regierungsbezirken und Versorgungsstufen (VS) bietet folgende Übersicht (Stand 01.01.2024).
Regierungsbezirk | VS I | VS II | VS III | Fach-KH |
---|---|---|---|---|
Oberbayern | 42 |
12 | 4 | 87 |
Niederbayern | 18 | 4 | - | 17 |
Oberpfalz | 11 | 4 | 1 | 9 |
Oberfranken | 9 | 6 | 4 | 13 |
Mittelfranken | 16 | 2 | 2 | 19 |
Unterfranken | 18 | 5 | - | 14 |
Schwaben | 27 | 3 | - | 20 |
Betten/Plätze (gesamt) | 21.776 | 17.358 | 8.762 | 20.182 |
Wie ein Klinikträger seine Bettenkapazitäten auf die Fachabteilungen aufteilt, welche medizinischen Schwerpunkte er setzt, ob er sein Krankenhaus mit angestellten oder Belegärzten führt, obliegt seiner eigenen Entscheidung. Für spezielle Versorgungsschwerpunkte, bei denen dies einerseits zur Bedarfsdeckung, andererseits zur Sicherung der medizinischen Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung angezeigt ist, werden in Bayern immer wieder neue innovative Versorgungskonzepte entwickelt und zur Umsetzung gebracht. Der Krankenhausplan enthält dazu besondere „Fachprogramme“ mit strukturellen Qualitätsvorgaben, die zu erfüllen und von den Klinikträgern entsprechend nachzuweisen sind.
Derzeit bestehen solche Fachprogramme für
- die „Stationäre Versorgung von Risiko-Neugeborenen in Bayern“ (vgl. Teil II, Abschnitt C des Krankenhausplans),
- die „Stationäre Palliativversorgung“ (vgl. Teil II, Abschnitt D des Krankenhausplans) und
- die „Akutgeriatrie“ (vgl. Teil II, Abschnitt E des Krankenhausplans).
Diese Bereiche fallen damit unter den Vorbehalt einer speziellen Krankenhausplanung gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayKrG.
Unter einen Planungsvorbehalt in diesem Sinne fallen auch
- Zentren für die stationäre Versorgung und Rehabilitation von Schlaganfallpatienten und Schädel-Hirn-Verletzten in Bayern (überregionale Stroke Units und neurologische Frührehabilitation Phase B),
- Telemedizinische Schlaganfall-Netzwerke,
- Thrombektomie-Standorte sowie
- Zentren für Schwerbrandverletzte.
Darüber hinaus hat der Krankenhausplanungsausschuss diverse „Planungsgrundsätze“ verabschiedet, die als Grundlage für die planerische Entscheidung über eine bedarfsgerechte Zuweisung besonderer Aufgaben oder bestimmter Fachrichtungen dienen. Solche Planungsgrundsätze bestehen gegenwärtig für
- Zentren und Schwerpunkte in der stationären Versorgung (§ 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 4, S. 5 KHEntgG),
- die Fachrichtungen Neurologie und Neurochirurgie sowie
- die Fachrichtung Herzchirurgie.
Versorgungsverträge
Nach § 108 SGB V sind zur Erbringung von Krankenhausbehandlung neben den im Krankenhausplan aufgenommenen Plankrankenhäusern und Universitätsklinika noch die Krankenhäuser zugelassen, welche einen Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V mit den Landesverbänden der Krankenkassen und dem Verband der Ersatzkassen abgeschlossen haben. Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch die nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser erbringen lassen. In Bayern haben die Landesverbände der Krankenkassen und der Verband der Ersatzkassen mit Krankenhäusern Versorgungsverträge nach § 109 SGB V mit über 30 Krankenhäusern abgeschlossen. Zahlreiche dieser Verträge betreffen die Konstellation der Konkretisierung des Leistungsspektrums von Plan-Krankenhäusern und sind insofern ergänzender Natur.