Angebote zur Unterstützung im Alltag
Versicherte, bei denen die Alltagskompetenz gemäß § 45a SGB XI erheblich eingeschränkt ist, können je nach Umfang des Betreuungsbedarfs ambulante zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI in Anspruch nehmen.
Die den Versicherten entstehenden Kosten werden auf Antrag durch die zuständige Pflegekasse bis zu einem vom Gesetzgeber festgelegten monatlichen Höchstbetrag ersetzt. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen der Betreuung und Entlastung. Er dient der Erstattung von Aufwendungen, die den Versicherten im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen entstehen
a) durch zugelassene Pflegedienste, sofern es sich um besondere Angebote der allgemeinen Anleitung und Betreuung oder Angebote der hauswirtschaftlichen Versorgung und nicht um Leistungen der Grundpflege handelt
und
b) durch nach Landesrecht anerkannte niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote, die nach § 45c SGB XI gefördert oder förderfähig sind.
Durch die Erweiterung der Pflegeunterstützungsverordnung im Dezember 2020 hat nunmehr der Pflegebedürftige auch die Möglichkeit, den Entlastungsbetrag für niedrigschwellige Unterstützungsleistungen durch Nachbarinnen oder Nachbarn einzusetzen. Damit wird die Nachbarschaftshilfe in Berlin gestärkt und ein weiterer Baustein für gute Pflegebedingungen geschaffen. Weitere Informationen rund um das Thema Nachbarschaftshilfe erhalten Sie hier: https://www.pflegeunterstuetzung-berlin.de/service/schulungsangebote/nachbarschaftshelferin
Gemäß § 45b Abs. 4 SGB XI werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Anerkennung der niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebote einschließlich der Vorgaben zur regelmäßigen Qualitätssicherung der Angebote zu bestimmen.
Die Angebote zur Unterstützung im Alltag arbeiten auf der Grundlage definierter Qualitäts(mindest)standards.
Die Vereinbarung gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB XI über das Nähere zur elektronischen Datenübermittlung von Angaben über die Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI in Berlin ist seit dem 11.04.2018 in Kraft getreten.
Somit sind die Voraussetzungen für die Übermittlung der Daten der Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI erfüllt. Seitens der zuständigen obersten Behörde (Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung) werden die Daten an die DatenClearingStelle (DCS) übermittelt. Auf dieser Basis werden die Angebote zur Unterstützung im Alltag im vdek-Pflegelotsen abgebildet.