Stationäre Pflege

Vollstationäre Pflege

Die Pflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen ermöglicht pflegebedürftigen Menschen, deren pflegerische Versorgung langfristig nicht über die ambulante Pflege in der Häuslichkeit bzw. über teilstationäre Pflegeangebote sichergestellt werden kann, eine dauerhafte Versorgungsalternative. Durch die zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtungen nach § 72 SGB XI ist eine wirksame und wirtschaftliche vollstationäre pflegerische Versorgung sicherzustellen, die den Pflegebedürftigen hilft, ein möglichst selbstständiges und selbstbestimmtes, der Würde des Menschen entsprechendes Leben zu führen.

In den jeweiligen Vergütungsvereinbarungen werden neben der Vergütung für die üblichen Pflegeleistungen auch Leistungen für besondere Personengruppen geregelt, deren Entgelte als individueller Zuschlag vereinbart werden. Die Anforderungen zur jeweiligen Leistungserbringung sind im Rahmenvertrag als Anlagen enthalten:

A  zur Betreuung von mobilen, erheblich verhaltensauffälligen Menschen mit einer         medizinisch-therapeutisch nicht beeinflussbaren Demenz
B  zur pflegerischen Versorgung von Pflegebedürftigen mit einem besonders hohen     Bedarf an medizinischer Behandlungspflege, die nach den HKP RL (Nr. 24) eine         ständige Interventionsbereitschaft benötigen und nicht beatmet werden
C  zur pflegerischen Versorgung von Pflegebedürftigen mit einem besonders hohen     Bedarf an medizinischer Behandlungspflege, die nach den HKP RL (Nr. 24) eine         ständige Interventionsbereitschaft benötigen und  invasiv oder nicht invasiv             beatmet werden  
zum besonderen pflegerischen Versorgungs- und Betreuungsbedarf von geistig         behinderten Menschen oder geistig und mehrfach behinderten Menschen
E   zum besonderen pflegerischen Versorgungs- und Betreuungsbedarf von erheblich     verhaltensauffälligen Menschen mit psychischen Erkrankungen oder seelischen         Behinderungen

Zusätzlich kann ein weiterer Anspruch für Versicherte in vollstationären Pflegeeinrichtungen bestehen, die auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate einen besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege haben, wie z. B. Wachkomapatienten und Langzeitbeatmete.
Zwischen den Krankenkassen und vollstationären Pflegeeinrichtungen wird hier ein Zusatzvertrag gemäß § 132a Abs. 4 SGB V für die Leistungserbringung der Behandlungspflege nach § 37 Absatz 2 Satz 3 SGB V geschlossen. Gegenstand des Vertrages ist die Erbringung und Vergütung des über die normale vollstationäre Versorgung hinausgehenden besonders hohen Bedarfs an medizinischer Behandlungspflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen nach § 72 SGB XI.

Teilstationäre Pflege

Teilstationäre Pflege bietet die Möglichkeit, professionell versorgt zu werden und dennoch in der eigenen Häuslichkeit zu wohnen.

In den teilstationären Pflegeeinrichtungen werden pflegebedürftige Menschen von professionellen Pflegekräften stundenweise versorgt. Angehörige können dadurch entlastet werden.

Die teilstationäre Pflege umfasst je nach individuellem Pflegebedarf die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich notwendiger Behandlungspflege und die Kosten für die soziale Betreuung. Des Weiteren beinhaltet sie zusätzlich die Fahrkosten für die Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tagespflege (pflegebedingte Aufwendungen).

Hier können Sie nach einer teilstationären Pflegeeinrichtung suchen: pflegelotse.de  

Anträge Vergütung/Zusatzvereinbarungen teil- und vollstationäre Pflege

Wenn Sie einen Antrag stellen wollen, beachten Sie bitte dass die Pflegekassen/-verbände in Berlin arbeitsteilig agieren und die Anträge je nach Zuständigkeit für die jeweiligen Einrichtungen (teil- und vollstationär) bearbeiten. Bitte prüfen Sie daher zunächst, welche/-r Pflegekassen/-verband für Ihre Pflegeeinrichtung zuständig ist. Falls nicht bekannt, haben Sie die Möglichkeit, dies bei den Pflegekassen-/verbänden zu erfragen.  

Ihren Antrag auf stationäre Pflegesatzverfahren nach § 85 SGB XI  (teil- und vollstationär) inkl. Anträge auf

  • zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 43b SGB XI
  • Ausbildungsvergütung nach § 82a SGB XI

richten Sie bei Zuständigkeit der Techniker Krankenkasse an:

Techniker Krankenkasse
Landesvertretung
Postfach 44
10121 Berlin

oder per E-Mail vollstationär an: Berlin-Pflege-VST@tk.de
                           teilstationär an:  Berlin-Pflege-TST@tk.de

oder bei Zuständigkeit des vdek an:

Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek)
Landesvertretung Berlin / Brandenburg
Friedrichstr. 50-55
10117 Berlin

oder per E-Mail an: BE-Pflege-stat@vdek.com

Unterlagen für Zulassungen/Aktualisierungen im Bereich SGB XI richten Sie bitte weiterhin an die AOK Nordost.

Kurzzeitpflege

Wenn die ambulante Pflege durch Angehörige oder einen ambulanten Pflegedienst in Krisensituationen nicht mehr in einem ausreichenden Umfang sichergestellt werden kann und eine teilstationäre Pflege nicht ausreicht, ist die Aufnahme in eine Einrichtung der Kurzzeitpflege möglich. Eine weitere Möglichkeit für die Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege besteht für die Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung.

Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich notwendiger Behandlungspflege und die soziale Betreuung in Höhe des gesetzlich vorgeschriebenen Höchstbetrages im Kalenderjahr.

Hier können Sie nach einer einer Kurzzeitpflegeeinrichtung suchen: pflegelotse.de