Gesundheitliche Versorgungsplanung in der letzten Lebensphase
Nach § 132g Abs. 3 SGB V hat der GKV-Spitzenverband mit den Vereinigungen der Träger vollstationärer Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen das Nähere über Inhalte und Anforderungen einer gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase vereinbart. Diese Vereinbarung vom 13.12.2017 ist zum 01.01.2018 in Kraft getreten. Zugelassene Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe können demnach den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung nach § 132g SGB V bei den Landesverbänden der Krankenkassen beantragen.
Versicherte sollen über die medizinisch–pflegerische Versorgung und Betreuung in der letzten Lebensphase beraten und zusätzlich Hilfen und Angebote der Sterbebegleitung aufgezeigt werden.
Die Leistung umfasst ein individuelles, ganzheitliches Beratungsangebot über Hilfen und Angebote zur medizinischen, pflegerischen, psychosozialen und seelsorgerischen Betreuung und Versorgung in der letzten Lebensphase und berücksichtigt Selbstbestimmung und Vermeidung ungewollter Behandlungen.
Vollstationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen können ein Angebot zur individuellen gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase vorhalten, das Bewohnerinnen und Bewohner freiwillig nutzen können, um selbstbestimmt über Behandlungs- und Pflegemaßnahmen entscheiden zu können.
Die Bundesvereinbarung ist jeweils Bestandteil der Vereinbarungen für Berlin und Brandenburg.