Ambulante Pflege

Die häusliche Pflege ermöglicht es den pflegebedürftigen Menschen, möglichst langfristig ein selbstbestimmtes Leben in der eigenen Häuslichkeit zu führen.
Bei der Pflege zu Hause können pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen durch ambulante Pflegedienste unterstützt werden. Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben dabei Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe) durch einen Pflegedienst. Die Pflegekassen zahlen für den Einsatz der Pflegedienste und Pflegekräfte monatlich die Pflegesachleistungen entsprechend der gesetzlich vereinbarten Sachleistungshöhe je Pflegegrad.

Hier können Sie nach einer ambulanten Pflegeeinrichtung suchen: pflegeloste.de

Um Pflegesachleistungen mit den Pflegekassen abrechnen zu können, müssen die ambulanten Pflegedienste auf Grundlage des Rahmenvertrages gemäß § 75 Absatz 1 und 2 SGB XI einen Versorgungsvertrag gemäß § 72 SGB XI mit den Landesverbänden der Pflegekassen im Einvernehmen mit dem Träger der Sozialhilfe abschließen.

Die Antragsprüfung wird in Brandenburg kassenartenübergreifend durchgeführt. Anträge, Änderungsmeldungen sowie die notwendigen Unterlagen sind zu senden an die:

Arbeitsgemeinschaft der Verbände der Pflegekassen im Land Brandenburg
14456 Potsdam.

 

Rahmenvertrag und Versorgungsvertrag

Antragsunterlagen