Palliativversorgung

Ambulante Palliativversorgung

Ambulante Hospizdienste

Ambulante Hospizdienste unterstützen durch qualifizierte ehrenamtliche MitarbeiterInnen schwerstkranke und sterbende Menschen und ihre Familien zu Hause, in stationären Pflegeeinrichtungen, in Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung, in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe oder in Krankenhäusern im Auftrag des jeweiligen Krankenhausträgers.

Ambulante Hospizdienste werden von hauptamtlichen KoordinatorInnen geleitet, deren Aufgabe die Gewinnung, Schulung und der Einsatz Ehrenamtlicher sowie die Vernetzung mit anderen Diensten/Kooperationspartnern ist.

Mit der Förderung leisten die Krankenkassen einen angemessenen Zuschuss zu den notwendigen Personal- und Sachkosten des ambulanten Hospizdienstes.

Hier können Sie nach einem ambulanten Hospizdienst suchen:
hospizlotse.de

Spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV)

Versicherte mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung, die eine besonderes aufwändige Versorgung benötigen, haben Anspruch auf spezialisierte ambulante Palliativversorgung. Die Versorgung umfasst ärztliche und pflegerische Leistungen einschließlich der Koordination insbesondere zur Schmerztherapie und Symptomkontrolle.

Die vertraglichen Regelungen werden in Brandenburg im Rahmenvertrag über die spezialisierte ambulante Palliativversorgung gemäß § 132d SGB V geregelt. Leistungen der SAPV werden den Versicherten als ärztliche und pflegerische Sachleistungen zur Verfügung gestellt. Die Versorgung wird durch qualifizierte Ärzte und ihre Palliativ Care Teams (PCT) erbracht.

Stationäre Palliativversorgung

Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase nach § 132g SGB V

Nach § 132g Abs. 3 SGB V hat der GKV-Spitzenverband mit den Vereinigungen der Träger vollstationärer Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen das Nähere über Inhalte und Anforderungen einer gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase vereinbart. Diese Vereinbarung vom 13.12.2017 ist zum 01.01.2018 in Kraft getreten. Zugelassene Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe können demnach den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung nach § 132g SGB V bei den Landesverbänden der Krankenkassen beantragen.

Versicherte sollen über die medizinisch–pflegerische Versorgung und Betreuung in der letzten Lebensphase beraten und zusätzlich Hilfen und Angebote der Sterbebegleitung aufgezeigt werden.

Die Leistung umfasst ein individuelles, ganzheitliches Beratungsangebot über Hilfen und Angebote zur medizinischen, pflegerischen, psychosozialen und seelsorgerischen Betreuung und Versorgung in der letzten Lebensphase und berücksichtigt Selbstbestimmung und Vermeidung ungewollter Behandlungen.

Vollstationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen können ein Angebot zur individuellen gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase vorhalten, das Bewohnerinnen und Bewohner freiwillig nutzen können, um selbstbestimmt über Behandlungs- und Pflegemaßnahmen entscheiden zu können.

Stationäre Hospize

Stationäre Hospize in Brandenburg sind kleine Einrichtungen mit 8 bis 16 Betten, die mit ihrer räumlichen Gestaltung und ihrer personellen Ausstattung auf die besonderen Bedürfnisse schwerkranker, sterbender Menschen und ihrer Nahestehenden eingehen. Sie wollen den sterbenden Menschen ein selbstbestimmtes und erfülltes Leben bis zuletzt ermöglichen. Angehörige und Nahestehende können auf Wunsch in die Pflege und Begleitung mit einbezogen werden.

Die Aufnahme in ein stationäres Hospiz erfolgt unter der Voraussetzung, dass eine fortschreitende (progrediente) oder weit fortgeschrittene, nicht mehr heilbare Erkrankung, die das Leben auf Wochen oder wenige Monate begrenzt, vorliegt.

Viele Menschen möchten in ihrer vertrauten Umgebung sterben. Ist jedoch die Pflege und Begleitung in der eigenen Wohnung nicht mehr möglich, sind stationäre Hospize eine Alternative. In Brandenburg stehen 14 stationäre Hospize zur Verfügung.

Der tagesbezogene Bedarfssatz bildet die zuschussfähigen Kosten eines Hospizes ab. Davon tragen die Krankenkassen per Gesetz einen Anteil von 95 %, das Hospiz trägt 5 % aus Eigenmitteln. Ein Eigenanteil ist vom Patienten nicht zu erbringen.

hospizlotse

Hier können Sie nach einem stationären Hospiz suchen: hospizlotse.de