Kurzzeitpflege

Wenn die ambulante Pflege durch Angehörige oder einen ambulanten Pflegedienst in Krisensituationen nicht mehr in einem ausreichenden Umfang sichergestellt werden kann, eine vollstationäre Pflege noch nicht notwendig, aber eine teilstationäre Pflege nicht ausreicht, ist die Aufnahme in eine Einrichtung der Kurzzeitpflege möglich. Eine weitere Möglichkeit für die Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege besteht für die Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung.

Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich notwendiger Behandlungspflege und die soziale Betreuung in Höhe des gesetzlich vorgeschriebenen Höchstbetrages im Kalenderjahr.

Kurzzeitpflege in Berlin

In Berlin stellen rund 20 Kurzzeitpflegen die Pflege für die Dauer von bis zu acht Wochen im Kalenderjahr sicher, z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt wenn eine Verlegung direkt nach Hause noch nicht möglich ist oder als Entlastungsangebot für pflegende Angehörige.

Ergänzend zur Kurzzeitpflege kann der Leistungsbetrag für Verhinderungspflege für die Kurzzeitpflege verwendet werden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden.

Kurzzeitpflege in Brandenburg

In Brandenburg stehen mehrere eigenständige Kurzzeitpflegen und ca. 210 sogenannte „eingestreute Kurzzeitpflegeplätze“ in vollstationären Pflegeeinrichtungen zur Verfügung. Diese stellen die Pflege für die Dauer von bis zu acht Wochen im Kalenderjahr sicher, z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt wenn eine Verlegung direkt nach Hause noch nicht möglich ist oder als Entlastungsangebot für pflegende Angehörige.

Ergänzend zur Kurzzeitpflege kann der Leistungsbetrag für Verhinderungspflege für die Kurzzeitpflege verwendet werden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden.