Vollstationäre Pflege

Reichen auf Grund der Schwere der Pflegebedürftigkeit die ambulanten oder teilstationären Angebote sowie die Möglichkeiten der Kurzzeitpflege nicht (mehr) aus, besteht das Angebot der vollstationären Pflege. In diesem Fall wird neben der Pflege auch Unterkunft und Verpflegung gestellt.

Die Pflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen ermöglicht pflegebedürftigen Menschen, deren pflegerische Versorgung langfristig nicht über die ambulante Pflege in der Häuslichkeit bzw. über teilstationäre Pflegeangebote sichergestellt werden kann, eine dauerhafte Versorgungsalternative.

Durch die zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtungen nach § 72 SGB XI ist eine wirksame und wirtschaftliche vollstationäre pflegerische Versorgung sicherzustellen, die den Pflegebedürftigen hilft, ein möglichst selbstständiges und selbstbestimmtes, der Würde des Menschen entsprechendes Leben zu führen.

Behandlungspflege

Zusätzlich kann ein weiterer Anspruch für Versicherte in vollstationären Pflegeeinrichtungen bestehen, die auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate einen besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege haben.
Zwischen den Krankenkassen und vollstationären Pflegeeinrichtungen wird hier ein Zusatzvertrag gemäß § 132a Abs. 4 SGB V für die Leistungserbringung der Behandlungspflege nach § 37 Absatz 2 Satz 3 SGB V geschlossen. Gegenstand des Vertrages ist die Erbringung und Vergütung des über die normale vollstationäre Versorgung hinausgehenden besonders hohen Bedarfs an medizinischer Behandlungspflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen nach § 72 SGB XI.

Ebenfalls in vollstationären Pflegeeinrichtungen findet die Gesundheitliche Versorgung in der letzten Lebensphase nach § 132g Abs. 3 SGB V statt. Hier finden Sie dazu weitere Informationen.

Vollstationäre Pflege in Berlin

Die "Rund-um-die-Uhr"-Versorgung in vollstationärer Pflege übernehmen in Berlin über 280 Einrichtungen unterschiedlichster Größe und pflegefachlicher Ausrichtung.

In den jeweiligen Vergütungsvereinbarungen werden neben der Vergütung für die üblichen Pflegeleistungen auch Leistungen für besondere Personengruppen geregelt, deren Entgelte als individueller Zuschlag vereinbart werden. Die Anforderungen zur jeweiligen Leistungserbringung sind im Rahmenvertrag als Anlagen enthalten:

  • A zur Betreuung von mobilen, erheblich verhaltensauffälligen Menschen mit einer medizinisch-therapeutisch nicht beeinflussbaren Demenz
  • B zur pflegerischen Versorgung von Pflegebedürftigen mit einem besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege, die nach den HKP RL (Nr. 24) eine ständige Interventionsbereitschaft benötigen und nicht beatmet werden
  • C zur pflegerischen Versorgung von Pflegebedürftigen mit einem besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege, die nach den HKP RL (Nr. 24) eine ständige Interventionsbereitschaft benötigen und invasiv oder nicht invasiv beatmet werden 
  • D zum besonderen pflegerischen Versorgungs- und Betreuungsbedarf von geistig behinderten Menschen oder geistig und mehrfach behinderten Menschen
  • E zum besonderen pflegerischen Versorgungs- und Betreuungsbedarf von erheblich verhaltensauffälligen Menschen mit psychischen Erkrankungen oder seelischen Behinderungen

Vollstationäre Pflege in Brandenburg

Diese "Rund-um-die-Uhr"-Versorgung in stationärer Pflege übernehmen in Brandenburg ca. 340 Einrichtungen unterschiedlichster Größe und pflegefachlicher Ausrichtung.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Sicherstellung der vollstationären Pflege in Brandenburg wie u.a. Inhalt der Pflegeleistungen, Grundsätze der personellen Ausstattung, Grundsätze für Wirtschaftlichkeitsprüfungen, sowie Personalbemessung und Vergütungsvereinbarungen finden Sie unten stehend: