
vdek-Pflegelotse
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Reichen auf Grund der Schwere der Pflegebedürftigkeit die ambulanten oder teilstationären Angebote sowie die Möglichkeiten der Kurzzeitpflege nicht (mehr) aus, besteht das Angebot der vollstationären Pflege.
In diesem Fall wird neben der Pflege auch Unterkunft und Verpflegung gestellt. Die Pflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen ermöglicht pflegebedürftigen Menschen, deren pflegerische Versorgung langfristig nicht über die ambulante Pflege in der Häuslichkeit bzw. über teilstationäre Pflegeangebote sichergestellt werden kann, eine dauerhafte Versorgungsalternative.
Durch die zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtungen nach § 72 SGB XI ist eine wirksame und wirtschaftliche vollstationäre pflegerische Versorgung sicherzustellen, die den Pflegebedürftigen hilft, ein möglichst selbstständiges und selbstbestimmtes, der Würde des Menschen entsprechendes Leben zu führen.
Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen haben Pflegebedürftige der Pflegegrade zwei bis fünf, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist. Die Pflegekasse übernimmt einen pauschalen monatlichen Betrag für die pflegerische Versorgung, für Betreuungsleistungen und für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Darüber hinaus haben Pflegebedürftige in stationären Einrichtungen Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Aktivierungsangebote.
Ebenfalls in vollstationären Pflegeeinrichtungen findet die Gesundheitliche Versorgung in der letzten Lebensphase nach § 132g Abs. 3 SGB V statt. Hier finden Sie dazu weitere Informationen.
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Die "Rund-um-die-Uhr"-Versorgung in vollstationärer Pflege übernehmen in Berlin ca. 280 Einrichtungen unterschiedlichster Größe und pflegefachlicher Ausrichtung.
In den jeweiligen Vergütungsvereinbarungen sind neben der Vergütung für die üblichen Pflegeleistungen auch spezielle Leistungen für besondere Personengruppen geregelt, deren Entgelte als individueller Zuschlag vereinbart werden.
Dieser individuelle Zuschlag beinhaltet:
Diese "Rund-um-die-Uhr"-Versorgung in stationärer Pflege übernehmen in Brandenburg ca. 340 Einrichtungen unterschiedlichster Größe und pflegefachlicher Ausrichtung.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Sicherstellung der vollstationären Pflege in Brandenburg wie u.a. Inhalt der Pflegeleistungen, Grundsätze der personellen Ausstattung, Grundsätze für Wirtschaftlichkeitsprüfungen, sowie Personalbemessung und Vergütungsvereinbarungen finden Sie unten stehend: