Krankenhäuser dürfen bestimmte Leistungen nur dann erbringen, wenn sie die dafür mindestens erforderliche Fallzahl erreichen (sog. Mindestmengenregelung). Damit sind definierte Mindestmengen ein wichtiges Instrument der Qualitätssicherung in der medizinischen Versorgung. Die bereits geltenden Mindestmengenregelungen unterstützen auch in Hessen eine stärkere Spezialisierung der Krankenhäuser. Neben dem Qualitätsaspekt ist dies auch wegen knapper Personalressourcen sinnvoll und nötig.
„Die weitere Anhebung der Mindestmengen für ausgewählte Leistungsbereiche ist ein wichtiger Schritt hin zu mehr Behandlungsqualität – ganz im Sinne der Patientinnen und Patienten. Mindestmengen verhindern, dass ein Krankenhaus bestimmte Behandlungen oder Operationen nur gelegentlich durchführt und deshalb mangels ausreichender Erfahrung die Behandlungsqualität leidet. Dies senkt somit das Komplikationsrisiko und die Sterblichkeit bei und nach Operationen und erhöht damit die Patientensicherheit. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) legt Mindestmengen verbindlich und bundesweit einheitlich fest“, erklärt Claudia Ackermann, Leiterin der vdek-Landesvertretung Hessen. „Aktuell zeigt sich die zunehmende Spezialisierung in Hessen auch daran, dass in 2023 im Verhältnis zu 2022 weniger Klinikstandorte komplexe und mindestmengenrelevante Eingriffe durchführen dürfen. Im Sinne der Patientensicherung ist es darüber hinaus sehr zu begrüßen, dass ab 2024 auch Mindestmengen für chirurgische Eingriffe bei Brust- und Lungenkrebs gelten“, so Ackermann weiter.
Mindestmengenregelungen existieren für planbare komplexe stationäre Leistungen, bei denen die Behandlungsqualität von der Durchführungshäufigkeit abhängt. Derzeit gibt es für sieben Indikationen gesetzliche Mindestmengenvorgaben. Nachfolgende Tabelle listet neben den für Mindestmengen relevanten Operationen die Zahl der aktuell jeweils dafür berechtigten Krankenhausstandorte (KH-Standorte) in Hessen auf.
Eine vdek-Übersichtskarte für die Mindestmengenversorgung mit Filtermöglichkeiten nach Leistungsgebiet und Jahresbezug befindet sich hier.
Weitere Informationen zum Mindestmengen-Regelungsverfahren liefert die Übersichtsseite der vdek-Landesvertretung Hessen.
Kontakt
Heike Kronenberg
Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek)
Landesvertretung Hessen
Tel.: 0 69 / 96 21 68 - 20
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