Änderungen in der gesetzlichen Krankenversicherung ab 2012

Ab dem ersten Januar 2012 wird es einige Änderungen in der gesetzlichen Krankenversicherung geben.

1. Versorgungsstrukturgesetz (VStG):

Dieses Gesetz tritt zum Jahresbeginn in Kraft. Es regelt vor allem die bessere Vergütung von Ärztinnen und Ärzten in unterversorgten Gebieten. Es schafft Anreize und Strukturen zur besseren Vereinbarkeit von Arztberuf und Familie. Vernetzungen und Kooperationen in der medizinischen Versorgung sollen gefördert werden, von denen letzten Endes auch der Bürger profitieren soll (zum Beispiel: Ärzte sollen dann mehr Zeit für ihre Patienten haben). Für Versicherte und Patienten soll es absehbar eine bundeseinheitliche Notrufnummer für den Kassenärztlichen Bereitschaftsdienst geben (116 117). Bisher hatte jeder KV-Bereich seine eigene, oft schwer zu merkende Notdienstnummer.

2. Beitragsbemessungs- und Pflichtversicherunggrenze steigen:

Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung wird auf 3.825 Euro im Monat angehoben (2011: 3.712,50 Euro) bzw. auf jährlich 45.900 Euro (2011: 44.550 Euro).

Die Pflichtversicherungsgrenze steigt auf 4.237,50 Euro im Monat (2011: 4.125 Euro) bzw. jährlich 50.850 Euro (2011: 49.500 Euro).

3. Leistungen der Pflegeversicherung steigen:

Das Pflegegeld, das Versicherte erhalten, wenn sie Angehörige zu Hause pflegen steigt in der Pflegestufe I auf 450 Euro, in der Stufe II auf 1.100 Euro und in der Stufe III auf 1.550 Euro. In der vollstationären Pflege steigen die Leistungsansprüche in der Stufe III auf ebenfalls 1.550 Euro.

4. Private Gebührenordnung für Zahnärzte wird angepasst:

Die Gebührenordnung für private zahnärztliche Leistungen (GOZ) wird an den aktuellen Stand der zahnärztlichen Behandlungen angepasst. Für gesetzliche Krankenversicherte kommt die GOZ nur zur Anwendung, wenn die Versicherten über das Maß der gesetzlichen Leistungen hinaus gehende und besonders aufwendige Versorgungen (Zahnersatzleistungen) oder bestimmte Füllungsalternativen wünschen. Diese privatzahnärztlichen Leistungen müssen mit dem Versicherten vorher detailliert besprochen und anschließend privatrechtlich vereinbart werde. Hierbei empfiehlt sich eine vorherige Beratung des Versicherten durch seine gesetzliche Krankenkasse.

5. Bemessungsgrenzen der Rentenversicherung:

Die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung liegen für die neuen Bundesländer bei monatlich 4.800 Euro (West: 5.600 Euro) bzw. jährlich bei 57.600 Euro (West: 67.200 Euro).

 Pressemitteilung