Rechengrößen der Sozialversicherung im Jahr 2018

In diesem Jahr gibt es wieder eine Reihe von Änderungen für die Berechnung des Beitragssatzes in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Krankenversicherung:

Die Grenze, bis zu der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert sind, ist bundeseinheitlich festgesetzt. Sie erhöht sich gegenüber 2017 (57.600 Euro im Jahr) auf 59.400 Euro (4.950 Euro im Monat).

Die für die Beitragsberechnung zu Grunde gelegte Einkommenshöhe (Beitragsbemessungsgrenze) beträgt für alle Versicherten 2018 53.100 Euro (2017: 52.200 Euro) beziehungsweise 4.425 Euro im Monat (2017: 4.350 Euro). Die Beitragsbemessungsgrenze ist das höchste Bruttoeinkommen, für das Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden muss. Ist das tatsächliche Einkommen höher, wirkt sich das nicht mehr auf den Beitrag aus.

Die gleiche Bemessungsgrenze gilt für die gesetzliche Pflegeversicherung. Hier bleiben die Beitragssätze gegenüber dem stabil: 2,55 Prozent bzw. für Kinderlose über 23 Jahre 2,80 Prozent.

Renten- und Arbeitslosenversicherung:

Die neue Beitragsbemessungsgrenze 2018 für die allgemeine Rentenversicherung bzw. die Arbeitslosenversicherung steigt in den neuen Bundesländern auf 5.800 Euro im Monat (2017: 5.700 Euro) bzw. auf 69.600 Euro im Jahr (2017: 68.400 Euro). In den alten Bundesländern steigt sie um 150 Euro von 6.350 Euro im Monat (2017) auf 6.500 Euro bzw. auf 78.000 Euro jährlich (2017: 76.200 Euro).

Da die Rentenversicherung nach wie vor über hohe Rücklagen verfügt, konnte der prozentuale Beitragssatz auf 18,6 Prozent gesenkt werden.

Bezugsgröße in der Sozialversicherung

Die Bezugsgröße ist für viele Berechnungen in der Sozialversicherung wichtig. In der gesetzlichen Krankenversicherung sowie in der Pflegeversicherung wird danach die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder sowie für das Mindestarbeitsentgelt festgelegt. Die Bezugsgröße 2018 beträgt für das gesamte Bundesgebiet 3.045 Euro im Monat (36.540 im Jahr).

Neue Beitragsregelungen für Selbstständige

Die Beiträge von Selbstständigen, die in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wurden bislang aufgrund ihres letzten Einkommensteuerbescheides festgesetzt und waren damit für das laufende Kalenderjahr gültig. Ab dem 01.01.2018 werden jetzt die Beiträge nur vorläufig festgesetzt. Erhält der Versicherte seinen Einkommenssteuerbescheid für das ausgelaufene Jahr, erfolgt eine endgültige Beitragseinstufung anhand der tatsächlich erzielten Beitragseinnahmen. Dieses neue Verfahren hat zur Folge, dass es  zu Beitragsnachforderungen kommen kann oder zu viel gezahlte Beiträge zurückerstattet werden.

Gesundheitsförderung und Prävention

Im Jahr 2018 bauen die gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen ihr Engagement in der Prävention und Gesundheitsförderung aus: Insgesamt ca. 552 Millionen Euro (7,65 Euro pro Versicherten) stellen sie dann für präventive und gesundheitsfördernde Leistungen bereit. Das sind rund 12 Millionen Euro mehr gegenüber dem Vorjahr. Neben Gesundheitskursen und Präventionsmaßnahmen in Kitas, Schulen, Betrieben, Quartieren und Kommunen (7,34 Euro pro Versicherten) umfasst das Angebot auch Präventionsleistungen für Bewohner von Pflegeheimen (0,31 Euro pro Versicherten). Die Ersatzkassen stellen als größte Kassenart für dieses Angebot bundesweit knapp 212 Millionen Euro für Ihre Versicherten zur Verfügung.

Selbsthilfe

Auch die Förderung der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe wird 2018 weiter gestärkt. Für Selbsthilfegruppen, - organisationen und –kontaktstellen stellen die gesetzlichen Krankenkassen im kommenden Jahr 79,5 Millionen Euro (1,10 Euro pro Versicherten) bereit. Das sind 2,4 Millionen Euro mehr als 2017 (2017: 1,08 Euro pro Versicherten). Die Ersatzkassen sind mit 30,7 Millionen Hauptfinanzier der Selbsthilfe.

Kontakt

Stephan Haring
Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek)
Landesvertretung Mecklenburg-Vorpommern

Tel.: 0385 / 52 16 - 105
E-Mail: stephan.haring@vdek.com