In diesem Jahr gibt es wieder eine Reihe von Änderungen für die Berechnung des Beitragssatzes in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Krankenversicherung:
Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt auf 64.350 Euro (2020: 62.550 Euro). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2021 in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 58.050 Euro jährlich (2020: 56.250 Euro) und 4.687,50 Euro monatlich (2019: 4.537,50 Euro).
Pflegeversicherung:
Die gleiche Bemessungsgrenze gilt für die gesetzliche Pflegeversicherung. Der Beitragssatz bleibt bei 3,05 Prozent. Kinderlose über 23 Jahre zahlen dazu noch einen Zuschlag von 0,25 Prozent.
Renten- und Arbeitslosenversicherung:
Die neue Beitragsbemessungsgrenze 2021 für die allgemeine Rentenversicherung bzw. die Arbeitslosenversicherung steigt in den neuen Bundesländern auf 6.700 Euro im Monat bzw. auf 80.400 Euro im Jahr. In den alten Bundesländern steigt sie auf 7.100 Euro im Monat bzw. auf 85.200 Euro jährlich.
Der prozentuale Beitragssatz bleibt stabil bei 18,6 Prozent.
Bezugsgröße in der Sozialversicherung
Die Bezugsgröße ist für viele Berechnungen in der Sozialversicherung wichtig. In der gesetzlichen Krankenversicherung sowie in der Pflegeversicherung wird danach die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder sowie für das Mindestarbeitsentgelt festgelegt. Die Bezugsgröße 2021 beträgt für das gesamte Bundesgebiet 3.290 Euro im Monat (39.480 im Jahr).
Belastungsgrenze für Zuzahlungen 2020
Für bestimmte Leistungen der GKV müssen Versicherte Zuzahlungen leisten. Die Zuzahlungen werden durch eine sogenannte Belastungsgrenze gedeckelt. Die Belastungsgrenze liegt bei zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen des Versicherten sowie seiner im gemeinsamen Haushalt lebenden berücksichtigungsfähigen Angehörigen.
Für chronisch kranke Versicherte, die sich wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung befinden, liegt die Belastungsgrenze bei einem Prozent.
Von den Bruttoeinnahmen werden bestimmte Beträge für die Angehörigen abgezogen, bevor die Belastungsgrenze berechnet wird. Diese „Freibeträge“ richten sich nach der jährlich vom BMAS festgesetzten Bezugsgröße. Für das Jahr 2021 steigt der anzurechnende Freibetrag für den Ehepartner/Lebenspartner von 5.733 Euro (2020) auf 5.922 Euro, der Kinderfreibetrag steigt von 7.812 Euro (2020) auf 8.388 Euro.
Kontakt
Stephan Haring
Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek)
Landesvertretung Mecklenburg-Vorpommern
Tel.: 0385 / 52 16 - 105
E-Mail: stephan.haring@vdek.com