Vollstationäre Pflege
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Die stationäre Pflege spielt eine zentrale Rolle in der Versorgung pflegebedürftiger Menschen, insbesondere dann, wenn ein Verbleib in der Häuslichkeit nicht oder nur noch eingeschränkt möglich ist. Aus Sicht der Pflegekassen steht dabei die Sicherstellung einer qualitativ gesicherten und bedarfsgerechten wie situationsbezogenen Versorgung im Mittelpunkt.
Als stationäre Pflegeeinrichtungen gelten Einrichtungen, die selbstständig wirtschaften und in denen Pflegebedürftige unter der ständigen Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft ganztägig (vollstationär), tagsüber oder nachts (teilstationär) gepflegt werden.
Die Pflegeeinrichtungen verhandeln regelmäßig mit den Pflegekassen und dem zuständigen Träger der Sozialhilfe eine leistungsgerechte Vergütung für die allgemeine Pflegeleistung. Darüber hinaus werden die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung vereinbart. Ein wesentliches Ziel der Pflegekassen-Verhandlerinnen und -Verhandler besteht dabei darin, die Eigenanteile der Pflegebedürftigen nicht über Notwendigkeit ansteigen zu lassen.
In der Pflegesatzvereinbarung sind auch die wesentlichen Leistungs- und Qualitätsmerkmale der Einrichtung festzulegen. Zudem müssen die Einrichtungen zusätzliche Betreuungsleistungen anbieten. Die Pflegeeinrichtungen erhalten dafür eine gesonderte Vergütung. Die Höhe dieser Vergütung wird ausschließlich mit den Pflegekassen verhandelt, da die Kosten auch allein von der zuständigen Pflegekasse getragen werden.
Antragsunterlagen für den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung können Leistungserbringende nur beim jeweils federführenden Pflegekassenverband in Mecklenburg-Vorpommern einreichen. Der vdek ist aktuell federführender Verband für die Landkreise Nordwestmecklenburg und Ludwigslust-Parchim sowie die Landeshauptstadt Schwerin.
Ab dem 1. Juli 2024 haben pflegebedürftige Personen nach § 42a SGB XI Anspruch auf eine Versorgung in zugelassenen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, wenn dort deren Pflegeperson gleichzeitig eine Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme in Anspruch nimmt. Bisher erforderte die Organisation der Sicherstellung der pflegerischen Versorgung für den Zeitraum einer stationären Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme einer Pflegeperson einen hohen Aufwand. Mit der neuen Regelung wird der Zugang von Pflegepersonen zu stationären Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen erleichtert. Es wird ermöglicht, dass Pflegepersonen die ihnen zustehende und für ihre Gesundheit, ihre Erwerbsfähigkeit und nicht zuletzt für die weitere Pflegetätigkeit notwendigen Vorsorge Rehabilitationsleistungen in Anspruch nehmen können und gleichzeitig die Versorgung der Pflegebedürftigen sichergestellt wird.
Sofern kein Anspruch auf Versorgung der pflegebedürftigen Person gegenüber der Krankenkasse besteht (§ 40 Abs. 3a SGB V), ist die Pflegekasse gegenüber Einrichtungen der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen erstattungspflichtig für die entstehenden Kosten. Darunter fallen die pflegebedingten Aufwendungen und Kosten für Betreuung, für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege, für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten. Die Vergütung erfolgt nach dem durchschnittlichen Gesamtheimentgelt von allen zur Kurzzeitpflege zugelassen Einrichtungen in einem Bundesland. Die Landesverbände der Pflegekassen ermitteln das durchschnittliche Gesamtheimtentgelt auf Grundlage der Vergütungen des Vorjahres. Der ermittelte Wert bestimmt verbindlich die Vergütung der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen für den Zeitraum vom 01. April bis zum 31. März des Folgejahres.
Die Landesverbände der Pflegekassen haben für das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern folgende Werte festgestellt:
| Zeitraum | Pflegegrad 1 |
Pflegegrad 2 | Pflegegrad 3 | Pflegegrad 4 | Pflegegrad 5 |
|---|---|---|---|---|---|
01.04.2024- 31.03.2025 |
109,17 € | 123,80 € | 141,11 € | 159,29 € | 167,32 € |
| 01.04.2025- 31.03.2026 | 124,69 € | 140,52 € | 156,54 € | 173,22 € | 180,71 € |
| 01.04.2026- 31.03.2027 | 136,58 € | 153,93 € | 170,13 € | 187,02 € | 194,61 € |
*Stichtag: 31.12. des jeweiligen Vorjahres; Quelle: vdek-Vertragsdatenbank
Berücksichtigt wurden die Pflegesätze für solitäre Kurzzeitpflegeeinrichtungen, eingestreute Betten und separate Abteilungen für Kurzzeitpflege.
Investitionskosten: Sofern mehrere Werte hinterlegt sind, wurde eine einfache Durchschnittsberechnung ohne Gewichtung der tatsächlichen Platzzahlen vorgenommen (Bsp.: Einzelzimmer 10 €, Doppelzimmer 8€; Durchschnitt: 9€).
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Diese Unterlagen benötigen wir zwingend für die Bearbeitung von Anträgen (Vergütungsverhandlungen) » Lesen
Ihre Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner bei der vdek-Landesvertretung M-V
Gern vermitteln wir Sie an die für Ihre Fragen zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Referat Pflege.
Tel.: 0385-5216-0 (Zentrale)
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