Vergütung der Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI für anerkannte Beratungsstellen nach § 37 Abs. 7 SGB XI

Schriftzug Pflege

Die Landesverbände der Pflegekassen in Mecklenburg-Vorpommern sind gemäß § 37 Abs. 3 Satz 7 SGB XI dazu verpflichtet, die Vergütungshöhe für anerkannte Beratungsstellen sowie für Beratungspersonen der kommunalen Gebietskörperschaften festzulegen. Dabei haben sie sich an den im Land nach § 89 SGB XI vereinbarten Vergütungssätzen für zugelassene ambulante Pflegedienste zu orientieren.

Basierend auf den in Mecklenburg-Vorpommern mit zugelassenen ambulanten Pflegediensten vereinbarten Vergütungssätzen für Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI wurde die Vergütung ab dem 01. Juni 2025 einheitlich auf 49,06 Euro für alle Pflegegrade festgesetzt.

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