Ersatzkassen schließen Verträge mit Anbietern
Die Verträge für diesen Leistungsbereich werden gem. § 133 Abs. 1 SGB V auf der Grundlage des Personenbeförderungsgesetzes (PBfG) zwischen den Anbietern und den einzelnen Krankenkassen geschlossen. Im Gegensatz zum öffentlichen Rettungsdienst, bei dem für die Krankenkassen keine Auswahl zwischen möglichen Vertragspartnern vorgesehen ist, treten die Anbieter im Bereich der medizinisch nicht qualifizierten Transporte in einen Wettbewerb. Die Krankenkassen schließen daher mit jedem Anbieter einen Vertrag schließen (Kontrahierungszwang). Voraussetzung: Die Anbieterseite erfüllt die fachlichen Anforderungen und bietet die Leistungen zu einem orts-/marktüblichen Preis an.