Eigenanteile von Pflegebedürftigen

Die Pflegeversicherung ist vom Gesetzgeber als Teilkaskoversicherung angelegt. Danach erhalten Pflegebedürftige je nach Grad der Pflegebedürftigkeit Festbeträge unabhängig von den tatsächlichen Kosten der Pflege.  Steigen also  die Preise in der Altenpflege zum Beispiel aufgrund höherer Personalkosten, gehen die Mehrkosten nicht zulasten der Pflegeversicherung, sondern müssen unmittelbar von den betroffenen Pflegebedürftigen getragen werden. In der stationären Pflege steigen damit die Eigenanteile der Pflegebedürftigen.

Durch die Pflegereform 2021 erhalten Pflegebedürftige seit 1. Januar 2022 einen weiteren differenzierten Leistungsbetrag von der Pflegeversicherung, der mit der Dauer des Heimaufenthaltes zunimmt. Die Pflegekasse übernimmt zusätzlich zum bisherigen Leistungsbetrag im ersten Jahr 5 % des zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen. Im darauffolgenden Jahr werden 25 %, im dritten Jahr 45 % und abschließend werden 70 % des zu zahlenden Eigenanteils übernommen.

Diese Entlastung stationär versorgter Pflegebedürftiger führt nur kurzfristig zu einer Reduzierung der Eigenanteile. Im Zuge der gewollten besseren Bezahlung der Pflegekräfte wird schon die Umsetzung der Tariftreueregelung ab September 2022 zu einer erneuten Steigerung der Eigenanteile führen. Weitere Steigerungen ab 2023 stehen bereits fest, weil Pflegeheime zur Entlastung der Pflegekräfte mehr Personal zur Versorgung einstellen dürfen.