
Qualitätssicherung
Mindestmengen
Mindestmengen sind ein Instrument der Qualitätssicherung und sollen dazu beitragen, dass besonders schwierige Leistungen nur von solchen Kliniken erbracht werden, die über die notwendige Erfahrung verfügen. Mindestmengen werden vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) für planbare stationäre Leistungen, bei denen ein Zusammenhang zwischen der Menge der erbrachten Leistungen und der Behandlungsqualität besteht, festgelegt.
Bisher wurden vom G-BA auf Grundlage von § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V für zehn Leistungen Mindestmengen pro Krankenhausstandort beschlossen.
- Lebertransplantation (inkl. Teilleber-Lebendspende): 20 Leistungen
- Nierentransplantation (inkl. Lebendspende): 25 Leistungen
- Komplexe Eingriffe am Organsystem Ösophagus für Erwachsene (Speiseröhre): 26 Leistungen
- Komplexe Eingriffe am Organsystem Pankreas (Bauchspeicheldrüse): 20 Leistungen, bis 2025 Übergangsregelung: 2022 und 2023 jeweils 10 Leistungen und 2024 15 Leistungen
- Stammzelltransplantation: 40 Leistungen, bis 2025 Übergangsregelung: 2023 und 2024 25 Leistungen
- Kniegelenk-Totalendoprothesen (Knie-TEP): 50 Leistungen
- koronarchirurgische Eingriffe: derzeit ohne Festlegung einer konkreten Mindestmenge
- Versorgung von Früh- und Reifgeborenen mit einem Aufnahmegewicht von unter 1.250 Gramm: 25 Leistungen, bis 2024 Übergangsregelung: 2021 und 2022 jeweils 14 Leistungen und 2023 20 Leistungen
- Chirurgische Behandlung des Brustkrebses (Mamma-Ca-Chirurgie): 100 Leistungen, bis 2025 Übergangsregelung: 2022 und 2023 keine Mindestmenge und 2024 50 Leistungen
- Thoraxchirurgische Behandlung des Lungenkarzinoms bei Erwachsenen: 75 Leistungen, bis 2025 Übergangsregelung: 2022 und 2023 keine Mindestmenge und 2024 40 Leistungen

Um eine mit einer Mindestmenge belegten Leistung erbringen zu können, müssen Krankenhäuser jährlich bis spätestens zum 7. August gegenüber den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen darlegen, dass die Mindestmenge im jeweils nächsten Kalenderjahr aufgrund berechtigter mengenmäßiger Erwartungen voraussichtlich erreicht wird (Prognose). Die Prognose der Krankenhäuser beinhaltet die erbrachten Eingriffszahlen des Vorjahres und des laufenden Jahres und ggf. personelle oder strukturelle Veränderungen oder weitere Umstände, wie bspw. die COVID-19-Pandemie, die die Erwartung einer positiven Prognose stützen.
Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen prüfen die Mindestmengenprognosen und teilen dem Krankenhaus bis spätestens zum 7. Oktober das Ergebnis der Prüfung mit. Bestehen begründete erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der übermittelten Prognose, wird diese durch Bescheid widerlegt und die Leistung darf vom Krankenhaus dann nicht mehr erbracht und abgerechnet werden.
Neue Pflegepersonaluntergrenzen für Krankenhäuser
Seit dem 1. Januar 2023 gelten nun auch für die Bereiche Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Rheumatologie und Urologie Pflegepersonaluntergrenzen. Das heißt, auf diesen pflegesensitiven Stationen ist dann die maximale Anzahl von Patienten pro Pflegekraft und Schicht verbindlich geregelt, was die Patientensicherheit erhöhen soll. Pflegepersonaluntergrenzen gibt es bislang in zwölf Bereichen, darunter in der Allgemeinen Chirurgie, Inneren Medizin, Pädiatrie und Intensivmedizin.
Externe Qualitätssicherung
Behandlungsfehler wie etwa bei Operationen oder Keimbefall bei Frühgeborenen machen deutlich, wie wichtig die Qualitätssicherung bei Klinikbehandlungen ist. In Niedersachsen wird die externe Qualitätssicherung im ambulanten und stationären Sektor über ein Lenkungsgremium gesteuert, das sich aus Vertretern von Krankenkassen, Krankenhausgesellschaft, Kassenärztlicher und Kassenzahnärztlicher Vereinigung, dem Medizinischem Dienst, Ärztekammer und Vertretern der Pflege sowie Patientenvertretern zusammensetzt. Die Mitglieder der Fachgruppen (z.B. Dekubitusprophylaxe, Chirurgie, Gynäkologie und Geburtshilfe, Kardiologie, Orthopädie und Unfallchirurgie, Pneumonie) betreuen die Qualitätssicherung auf der Fachebene. Die Geschäftsstelle der Landesarbeitsgemeinschaft Niedersachsen QSmV hat koordinierende Funktion. Die Krankenhäuser und Arztpraxen sind dazu verpflichtet die Behandlung aller Patienten in ausgewählten Bereichen nach zuvor festgelegten Qualitätsindikatoren zu dokumentieren. Die Indikatoren werden dabei in Kennzahlen umgerechnet.
Die Landesgeschäftsstelle wertet die von den Krankenhäusern und Ärzten übermittelten Daten aus und nimmt bei auffälligen Ergebnissen nach Beratung in den Fachgruppen Kontakt mit den Betroffenen auf. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse werden abschließend zusammengefasst und in Form eines sogenannten Strukturierten Dialogs veröffentlicht.
Weitere Informationen zur sektorübergreifenden Qualitätssicherung stehen auf der Homepage des Instituts für IQTIG – Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen oder des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Verfügung.
Qualitätsberichte
Krankenhäuser sind gesetzlich dazu verpflichtet, einmal jährlich einen sogenannten Qualitätsbericht zu verfassen. Er soll Patienten und Versicherte über die Qualität und das Leistungsangebot eines Hauses informieren. Richtlinien zum Inhalt der Berichte legt der Gemeinsame Bundesausschuss fest. Er bestimmt Qualitätsindikatoren, an denen sich die Veröffentlichungen orientieren. Die Krankenkassen und die Krankenhäuser veröffentlichen die Qualitätsberichte im Internet.
Weitere Informationen liefert der vdek-Kliniklotse