Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz führt zu einigen Änderungen in der Sozialen Pflegeversicherung ab Januar 2024. So gelten zukünftig in einigen Bereichen höhere Beträge, bei anderen wird der Zugang erleichtert, um vor allem die Pflege zu Hause zu stärken.
Erhöhung des Pflegegeldes
Zum 01.01.2024 wird das Pflegegeld zum ersten Mal seit 2017 erhöht, und zwar um fünf Prozent. Pflegegeld steht Pflegebedürftigen mit einem Pflegegrad von 2 bis 5 zu.
Pflegegeld bis 2023 Pflegegeld 2024
Pflegegrad 1: kein Anspruch kein Anspruch
Pflegegrad 2: 316 Euro 332 Euro
Pflegegrad 3: 545 Euro 573 Euro
Pflegegrad 4: 728 Euro 765 Euro
Pflegegrad 5: 901 Euro 947 Euro
2025 wird das Pflegegeld erneut um 4,5 Prozent steigen. Danach soll die Leistung alle drei Jahre an die Preisentwicklung angepasst werden.
Anhebung der Pflegesachleistungen
Das Budget für die Inanspruchnahme von Leistungen ambulanter Pflegedienste - die sogenannten Pflegesachleistungen - wird zum Jahresbeginn um fünf Prozent steigen. Auch hier besteht der Anspruch erst für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2. Diesen steht 2024 ein Budget von 761 Euro pro Monat zu. In Pflegegrad 3 sind es 1.432 Euro, in Pflegegrad 4 monatlich 1.778 Euro und in Pflegegrad 5 künftig 2.200 Euro.
Auch für die Pflegesachleistungen ist die nächste Anpassung 2025 vorgesehen. Die Beträge erhöhen sich dann um weitere 4,5 Prozent.
Entlastungsbudget für Auszeit von Angehörigen
Mit dem sogenannten Entlastungsbudget können Pflegebedürftige und ihre Angehörigen die Leistungen der Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege flexibel miteinander kombinieren. Das gilt ab dem 01.01.2024 aber zunächst nur für junge Pflegebedürftige bis 25 Jahre mit Pflegegrad 4 oder 5. Ihnen stehen dafür ein Budget in Höhe von 3.386 Euro zur Verfügung. Für alle anderen Pflegebedürftigen kommt das Entlastungsbudget erst zum 01.07.2025 und beträgt dann 3.539 Euro.
Pflegeunterstützungsgeld
Das Pflegeunterstützungsgeld soll Berufstätigen dabei helfen, ihre Arbeit besser mit der Verantwortung für die Pflege ihrer Angehörigen zu vereinbaren. Sie können sich in akuten Notsituationen künftig pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage von der Arbeit freistellen lassen, ohne auf Ihr Einkommen verzichten zu müssen. Bislang konnte das Pflegeunterstützungsgeld nur einmal pro Pflegefall in Anspruch genommen werden und nicht jedes Jahr erneut.
Erhöhter Zuschuss für Pflegeheimbewohner
Entlastet werden auch Pflegebedürftige, die in Heimen gepflegt werden. Ihnen zahlt die Pflegeversicherung einen Zuschuss zu den Pflegekosten, der 2024 steigt. Die Höhe hängt davon ab, wie lange die Person schon im Pflegeheim lebt.
Aufenthaltsdauer Zuschuss bis 2023 Zuschuss 2024
im 1. Jahr 5 Prozent 15 Prozent
im 2. Jahr: 25 Prozent 30 Prozent
im 3. Jahr: 45 Prozent 50 Prozent
mehr als 3 Jahre: 70 Prozent 75 Prozent
Mehr Informationen rund um die Pflegeversicherung finden Sie im neuen Fokus auf der Internetseite der vdek-Landesvertretung Schleswig-Holstein: www.vdek.com/LVen/SHS/fokus/Pflege.html
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