Zahnärzte
Die Ersatzkassen und ihr Verband (vdek) gewährleisten zusammen mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KZV S-H) die Versorgung ihrer Versicherten mit vertragszahnärztlichen Leistungen.
Dabei sind die Zahnärzte in ihrer Arbeit dem im Sozialgesetzbuch beschriebenen Wirtschaftlichkeitsgebot verpflichtet. Die Zahnärzte müssen ihre Leistung nach den anerkannten Standards der medizinischen Erkenntnisse erbringen, gleichzeitig muss dies aber nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten erfolgen. Die zahnärztliche Leistung muss also ausreichend und zweckmäßig sein
Die Einhaltung wird im Rahmen so genannter Wirtschaftlichkeitsprüfungen kontrolliert. Das entsprechende Verfahren wird in Prüfvereinbarungen zwischen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung und allen Krankenkassen bzw. deren Verbänden auf Landesebene festgelegt.
Vertragszahnärztliche Versorgung in Schleswig-Holstein
Die Zahl der zugelassenen Zahnärzte und Kieferorthopäden ist in den vergangenen Jahren annähernd konstant geblieben. Nach der aktuellen Bedarfsplanung nahmen Ende 2021 in Schleswig-Holstein 1.872 Zahnärzte und 147 Kieferorthopäden an der vertragszahnärztlichen Versorgung teil.
Neben den Niedergelassenen Zahnärzten und Kieferorthopäden ist auch die zahnärztliche Hochschulambulanz des Universitätsklinikums (UKSH) in Kiel in die zahnärztliche Versorgung in Schleswig-Holstein eingebunden. Die entsprechenden Verträge mit der Hochschulambulanz werden jedoch mit allen Kassenarten in Schleswig-Holstein gemeinsam und einheitlich geschlossen.
Ausgaben für die zahnärztliche Versorgung
Vergütung der zahnärztlichen Leistungen
Anders als im ärztlichen Bereich wird das Honorar der Zahnärzte nicht gemeinsam und einheitlich von allen Krankenkassen verhandelt, sondern individuell für jede Kassenart. Die Landesvertretung des vdek schließt für ihre Mitgliedskassen mit der KZV S-H alljährlich Vergütungsvereinbarungen ab. In diesen Vereinbarungen wird die Vergütungshöhe für die zahnärztlichen Leistungen an Ersatzkassen-Versicherten geregelt. Sie umfassen beispielsweise die Versorgung mit Füllungen und Schienen, aber auch parodontische sowie kieferorthopädische Leistungen. Nicht dabei sind allerdings die Leistungen für Zahnersatz, da in diesem Bereich die Regelungen einheitlich auf der Bundesebene getroffen werden.
Die Honorarbemessung erfolgt in Schleswig-Holstein über versichertenbezogene Kopfpauschalen, die für jede Ersatzkasse individuell vereinbart sind. Neben der jährlichen Anpassung der Kopfpauschalen, die im Rahmen der Vertragsgestaltung mit der KZV S-H stattfindet, hat somit auch die Versichertenentwicklung der Ersatzkassen einen maßgeblichen Einfluss auf die Gesamtvergütung in diesem Bereich. Im Jahr 2021 haben die Ersatzkassen Honorare in Höhe von über 201 Millionen Euro an die KZV S-H gezahlt. Die Verteilung der Honorare an die einzelnen Zahnärzte erfolgt durch die KZV S-H über den sogenannten Honorarverteilungsmaßstab.