Ambulante Pflege

Rahmenvertrag

In Schleswig-Holstein bestehen gegenwärtig mit über 600 ambulanten Pflegediensten Versorgungsverträge. Grundlage bildet neben den gesetzlichen Vorschriften des SGB XI der zwischen den Beteiligten abgeschlossene Rahmenvertrag gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI. Der aktuell gültige Rahmenvertrag ist am 01.09.2019 in Kraft getreten und beinhaltet wesentliche Inhalte des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs.

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Versorgungsvertrag

Um Pflegesachleistungen mit den Pflegekassen abrechnen zu können, müssen ambulante Pflegedienste einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Pflegekassen im Einvernehmen mit dem örtlichen Sozialhilfeträger abschließen. Die Bearbeitung der Anträge auf Abschluss eines Versorgungsvertrages erfolgt immer über den federführenden Landesverband. Der vdek ist in den Kreisen Ostholstein und Rendsburg-Eckernförde sowie in den kreisfreien Städten Kiel und Neumünster federführend zuständig. Der Versorgungsvertrag und die Vergütung sind aber für alle Pflegekassen bindend.

Mit dem schriftlichen Antrag auf Zulassung ist ein vollständig ausgefüllter Strukturerhebungsbogen unter Beifügung der erforderlichen Nachweise rechtzeitig vor der beabsichtigten Eröffnung des Pflegedienstes einzureichen.

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Ambulante Pflegedienste in Schleswig-Holstein

Landkarte von Schleswig-Holstein mit den Standorten der ambulanten Pflegedienste

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