Ambulante Pflege

Rahmenvertrag

In Schleswig-Holstein bestehen gegenwärtig mit über 615 ambulanten Pflegediensten Versorgungsverträge. Grundlage bildet neben den gesetzlichen Vorschriften des SGB XI der zwischen den Beteiligten abgeschlossene Rahmenvertrag gemäß Paragraf 75 Abs. 1 SGB XI. Der aktuelle Rahmenvertrag ist am 01.09.2019 in Kraft getreten und beinhaltet wesentliche Inhalte des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs.

Sollten Sie den Rahmenvertrag benötigen, besuchen Sie gern unser Download-Center

Versorgungsvertrag

Um Pflegesachleistungen mit den Pflegekassen abrechnen zu können, müssen ambulante Pflegedienste einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Pflegekassen im Einvernehmen mit dem örtlichen Sozialhilfeträger abschließen. Die Bearbeitung der Anträge auf Abschluss eines Versorgungsvertrages erfolgt immer über den federführenden Landesverband. Der vdek ist in den Kreisen bzw. kreisfreien Städten Flensburg, Kiel, Neumünster, Ostholstein, Rendsburg-Eckernförde und Segeberg federführend zuständig. Der Versorgungsvertrag und die Vergütung sind aber für alle Pflegekassen bindend.

Mit dem schriftlichen Antrag auf Zulassung ist ein vollständig ausgefüllter Strukturerhebungsbogen unter Beifügung der erforderlichen Nachweise rechtzeitig vor der beabsichtigten Eröffnung des Pflegedienstes einzureichen.

Sollten Sie den Strukturerhebungsbogen benötigen, besuchen Sie gern unser Download-Center

Ambulante Pflegedienste in Schleswig-Holstein

SHS-Pflege-2024-ambulante-Pflegedienste

Für ergänzende Informationen besuchen Sie ebenso gern unser Download-Center