Im neuen Jahr gibt es zahlreiche Änderungen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der sozialen Pflegeversicherung (SPV). Der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) erklärt, auf welche Neuerungen sich die Versicherten einstellen müssen.
Viele Krankenkassen müssen Beiträge anheben – Beitragssatz der SPV bleibt vorerst stabil
Viele GKV-Versicherte müssen sich im kommenden Jahr auf höhere Beiträge einstellen. Der vdek rechnet damit, dass der durchschnittlich erhobene Zusatzbeitragssatz 2026 oberhalb von drei Prozent liegen wird, u. a. weil viele Krankenkassen ihre gesetzlich vorgeschriebenen finanziellen Rücklagen weiter auffüllen müssen. Dabei legt jede Krankenkasse ihren Zusatzbeitragssatz individuell fest. Der Beitragssatz zur SPV bleibt wie im Vorjahr bei 3,6 Prozent. Analog zur GKV tragen auch hier Arbeitgeber und Beschäftigte die Beiträge je zur Hälfte. Für Eltern mit mehreren Kindern gelten in der SPV geringere Beitragssätze, während kinderlose Mitglieder ab 23 Jahre einen Zuschlag von 0,6 Prozentpunkten zahlen.
Neuer Medikationsprozess in der elektronischen Patientenakte
Alle Versicherten, die nicht widersprochen haben, haben seit Mitte Januar 2025 eine elektronische Patientenakte (ePA). Seitdem wächst der Mehrwert für die Patientinnen und Patienten ständig. Seit Oktober sind Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten verpflichtet, medizinische Informationen in die ePA zu übermitteln.
Ebenfalls Teil der ePA ist die Medikationsliste - eine elektronische Auflistung aller Arzneimittel, die Versicherten verschrieben und von einer Apotheke an sie abgegeben wurden. Ab Oktober 2026 wird diese Liste zu einem digital gestützten Medikationsprozess ausgebaut. Im Medikationsplan wird erfasst, welche Medikamente wann und wie eingenommen werden sollen. Das soll die Versorgung insbesondere für Versicherte verbessern, die mehrere Arzneimittel parallel einnehmen. Außerdem werden ergänzende Daten von Versicherten gespeichert, die für die sichere Anwendung von Arzneimitteln wichtig sind, wie etwa das Körpergewicht oder Allergien gegen bestimmte Inhaltsstoffe. So wird eine lückenlose Dokumentation aller medikationsrelevanter Informationen in der ePA erreicht.
Neue Mindestmenge für Herztransplantationen
Ab dem 1. Januar 2026 gelten für insgesamt zehn Erkrankungen bzw. Krankenhausbehandlungen Mindestmengen. Neu eingeführt wird die Regelung dann für Herztransplantationen mit einer Mindestmenge von zehn Behandlungen pro Jahr.
Mindestmengen legen fest, dass ein Krankenhaus besonders schwierige Behandlungen mit einer bestimmten Häufigkeit durchführen muss. Dadurch soll verhindert werden, dass eine Klinik diese Leistungen nur gelegentlich und somit ohne die notwendige Erfahrung erbringt. Mindestmengen senken die Wahrscheinlichkeit von Komplikationen und Sterblichkeit bei planbaren Eingriffen. Damit erhöhen sie die Patientensicherheit. Welche Krankenhäuser die neue Mindestmenge für Herztransplantationen erfüllen, ist auf einer interaktiven Karte auf vdek.com einsehbar.
Mehr Informationen zu diesen und anderen Neuerungen bietet die Übersicht „Änderungen im Gesundheitswesen 2026“ auf der Website des vdek.
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Pressesprecher
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