Stationäre Rehabilitation

Auf der Grundlage der § 111 SGB V des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) schließt die vdek-Landesvertretung mit den anderen Landesverbänden der Krankenkassen in Sachsen-Anhalt gemeinsam und einheitlich Versorgungsverträge mit Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen ab.

Mit dem Versorgungsvertrag wird die Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung für die Dauer des Vertrages zur Versorgung der Versicherten mit stationären medizinischen Leistungen zur Vorsorge oder Rehabilitation zugelassen.

Sollten Sie Interesse an einem Versorgungsvertrag zur Erbringung und Abrechnung von Leistungen der stationären Rehabilitation gemäß § 111 SGB V haben, so müssen Sie einen entsprechenden Antrag nebst umfassenden Konzept und ausgefüllten Strukturerhebungsbogen, unter Beachtung der Zulassungsvoraussetzungen, bei den Landesverbänden der Kassen in Sachsen-Anhalt einreichen.

In Sachsen-Anhalt stellen derzeit 19 Einrichtungen die stationäre rehabilitative Versorgung der Versicherten in den verschiedenen Indikationen sicher. Dazu gehören zwei Einrichtungen für die Rehabilitation von Kindern, eine Mutter-Kind-Einrichtung und vier Einrichtungen für die Rehabilitation von Patienten mit Suchterkrankungen.