Stationäre Rehabilitation

In Sachsen-Anhalt stellen derzeit 19 Einrichtungen die stationäre rehabilitative Versorgung der Versicherten in den verschiedenen Indikationen sicher. Dazu gehören zwei Einrichtungen für die Rehabilitation von Kindern, eine Mutter-Kind-Einrichtung und vier Einrichtungen für die Rehabilitation von Patienten mit Suchterkrankungen.

Auf der Grundlage der § 111 SGB V des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) schließen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen in Sachsen-Anhalt gemeinsam und einheitlich Versorgungsverträge zur stationären Rehabilitation mit Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen ab.

Mit dem Versorgungsvertrag wird die Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung für die Dauer des Vertrages zur Versorgung der Versicherten mit stationären medizinischen Leistungen zur Vorsorge oder Rehabilitation zugelassen.

Für den Abschluss eines Versorgungsvertrags zur Erbringung und Abrechnung von Leistungen der stationären Rehabilitation gemäß § 111 SGB V muss ein entsprechender Antrag nebst umfassenden Konzept und ausgefüllten Strukturerhebungsbogen, unter Beachtung der Zulassungsvoraussetzungen, bei den Landesverbänden der Kassen in Sachsen-Anhalt eingereicht werden.