Haushaltshilfe

Anspruch auf Haushaltshilfe

Versicherte erhalten Haushaltshilfe (nach §§ 38, 24h SGB V) unter anderem dann, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung, schwerer Krankheit, ambulanter Operation, Schwangerschaft oder Entbindung nicht möglich ist, den Haushalt weiterzuführen. Voraussetzung ist außerdem, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

Der Leistungsanspruch besteht in der Regel maximal vier Wochen. Unter bestimmten Umständen haben auch Versicherte ohne Kinder Anspruch auf Haushaltshilfe. Generell besteht der Anspruch nur, wenn keine weitere Person im Haushalt lebt, die diesen weiterführen kann.

Die Krankenkassen können in ihren Satzungen weitere Fälle aufnehmen, bei denen sie eine Haushaltshilfe gewähren. Die Regelungen können bei den Mitgliedskassen  des Verbands der Ersatzkassen e. V. (vdek) erfragt werden.

Inhalte der Haushaltshilfe

Zu den Leistungen der Haushaltshilfe gehören alle Verrichtungen, die zur Weiterführung des Haushaltes zwingend notwendig sind. Sie ist am individuellen Bedarf des Versicherten auszurichten. Die Haushaltshilfe umfasst u. a. folgende Tätigkeiten:

·         altersentsprechende Betreuung und Beaufsichtigung der Kinder,

·         Einkaufen,

·         Zubereitung von Mahlzeiten, Spülen,

·         Versorgung mit Wäsche und Kleidung,

·         Reinigen der Wohnung und Beheizen.

Neue Partner für Vertragsleistung Haushaltshilfe gesucht

Der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) sucht neue Vertragspartner für die Versorgung mit Haushaltshilfen. Dabei werden vor allem Anbieter gesucht, die die Versicherten der Ersatzkassen nach einem Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten Operation oder im Zuge einer schweren Erkrankung bei der Hausarbeit oder Kinderbetreuung unterstützen. Nach dem neuen Vertragsangebot können dies Anbieter haushaltsnaher Dienstleistungen sein, zum Beispiel Reinigungsfirmen oder Kinderbetreuungsservices, die sich mit dem Angebot der Haushaltshilfen ein weiteres Geschäftsfeld eröffnen wollen.

Anträge auf Abschluss eines Vertrages sind mindestens zwei Monate vor der beabsichtigten Wirksamkeit der Vertragsschließung zu stellen. Erforderliche Unterlagen für den Antrag sowie Änderungsmeldungen sind beim:

Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek)
Landesvertretung Berlin/Brandenburg
Referat Pflege
Friedrichstraße 50-55
10117 Berlin

einzureichen.