Pflegeberatung

Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI

Die Mehrzahl der in der Häuslichkeit versorgten Pflegebedürftigen bezieht Geldleistungen. Zur Sicherstellung einer angemessenen und sachgerechten Pflege bzw. Betreuung dieser Pflegebedürftigen ist ein regelmäßiger Beratungsbesuch durch ambulante Pflegedienste oder fachkompetente zugelassene Beratungsstellen gemäß § 37 Abs. 3 SGB XI gesetzlich verpflichtend.

Der landesweit einheitliche Vergütungssatz für Beratungsstellen beträgt seit 2020 75,- Euro.

Zulassung Beratungsstelle nach § 37 Abs. 7 SGB XI

Die Zulassungsprüfung der Beratungsstellen erfolgt in Hessen durch die Landesverbände der Pflegekassen. Bitte prüfen Sie vor der Antragstellung welcher Verband die Antragsprüfung federführend für Ihren Landkreis übernimmt.

Die vdek-Landesvertretung Hessen ist für die Antragsprüfung in folgenden Landkreisen und kreisfreien Städten zuständig:

  • Bergstraße
  • Darmstadt
  • Darmstadt-Dieburg
  • Fulda
  • Gießen
  • Groß Gerau
  • Main-Kinzig-Kreis
  • Main-Taunus- Kreis
  • Offenbach
  • Schwalm-Eder-Kreis
  • Waldeck-Frankenberg
  • Wiesbaden

Anfragen diesbezüglich können per E-Mail an AmbPflegeHES_Zulassung@vdek.com gerichtet werden. Bitte geben Sie im Betreff Ihrer E-Mail stets Ihren Landkreis an.

Die entsprechenden Unterlagen können Sie formlos an folgende Adresse senden:

vdek-Landesvertretung Hessen
Walter-Kolb-Str. 9-11
60594 Frankfurt

Der BKK Landesverband ist für den Hochtaunuskreis, den Lahn-Dill Kreis sowie den Landkreis Marburg-Biedenkopf zuständig und kann über die E-Mailadresse BKK-Pflege-Zulassung-Ambulant@bkk-sued.de kontaktiert werden.

Alle anderen Landkreise werden im Vertrags- und Zulassungsfragen von der AOK Hessen betreut. Die AOK Hessen kann über die E-Mailadresse Zulassung.VertragsbereichPflege_HKP@he.aok.de kontaktiert werden.

Den folgenden Dokumenten können Sie die Zulassungsvoraussetzungen sowie die Empfehlungen zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche entnehmen. Ebenso finden Sie hier die Leistungsbeschreibung, den Erhebungsbogen sowie den aktuell gültigen Nachweis über einen Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI.