Pflegeleistungen

Zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit wurde zum 1. Januar 1995 die soziale Pflegeversicherung eingeführt. Sie soll mit ihren Leistungen vorrangig die häusliche Pflege und insbesondere die Pflegebereitschaft von Angehörigen unterstützen, damit Pflegebedürftige möglichst lange zu Hause leben können.

Die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung sollen dazu beitragen, dass Pflegebedürftige trotz ihres Unterstützungsbedarfs ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben führen können. Im Mittelpunkt stehen dabei der Erhalt oder Wiedergewinn körperlicher, geistiger und seelischer Kräfte. Leistungen der Pflegeversicherung können als Dienst-, Sach- und Geldleistungen für den Bedarf an Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung sowie als Kostenerstattung gewährt werden. Art und Umfang der Leistungen richten sich nach der Schwere der Pflegebedürftigkeit und dem Aspekt, ob häusliche, teilstationäre oder vollstationäre Pflege in Anspruch genommen wird.

Die Spitzenverbände der Pflegekassen haben erstmals 1996 in ihrem „Gemeinsamen Rundschreiben“ zu den für die Pflegekassen relevanten leistungsrechtlichen Bestimmungen der Pflegeversicherungsgesetzes Stellung bezogen.

Das Rundschreiben, das zuletzt im Dezember 2019 aktualisiert wurde, stellt die Leistungen detailliert dar und erläutert Besonderheiten der Leistungsgewährung anhand von Beispielen.