Häusliche Krankenpflege
Versicherte können häusliche Krankenpflege in Anspruch nehmen, wenn eine Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist, oder wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt werden kann. Sie umfasst neben Grund- und Behandlungspflege, also beispielsweise Verbandswechsel und Körperpflege, die hauswirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter anderem durch Kochen oder Einkaufen. Die häusliche Krankenpflege beinhaltet ärztlich delegierte Leistungen und kann der Sicherung der ärztlichen Behandlung außerhalb des Krankenhauses dienen. Sie kann im Haushalt, in der Familie oder an einem anderen geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten und bei besonders hohem Pflegebedarf in Werkstätten für behinderte Menschen ausgeführt werden.
Die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (Häusliche Krankenpflege-Richtlinie) regelt die Verordnung häuslicher Krankenpflege, deren Dauer und Genehmigung durch die Krankenkassen sowie die Zusammenarbeit der Vertragsärzte mit den Pflegediensten und den Krankenhäusern.
Die Einzelheiten der Versorgung mit häuslicher Krankenpflege, die Vergütung und deren Abrechnung sowie die Verpflichtung der Leistungserbringer zur Fortbildung werden in Verträgen nach § 132a SGB V zwischen den Krankenkassen in Hessen und den Leistungserbringern geregelt.
Ihre Anfragen können Sie gern per E-Mail an AmbPflegeHES_Zulassung@vdek.com richten. Bitte geben Sie im Betreff Ihrer E-Mail stets Ihren Landkreis an.