Seit 2021 sind die gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet, ihren Versicherten die elektronische Patientenakte (ePA) anzubieten. Die ePA kann Informationen über Befunde, Diagnosen, Therapiemaßnahmen, Behandlungsberichte sowie Impfungen für eine fall- und einrichtungsübergreifende Dokumentation über den Patienten enthalten. Ziel der ePA ist eine bessere Vernetzung der Versicherten im Besonderen mit ihren Ärzten, Apothekern und Krankenhäusern und damit eine Verbesserung der Versorgung durch passgenauere Behandlung und eine erhöhte Patientensicherheit.
Waren Diagnosen und Informationen zu Vorerkrankungen, Medikation oder früheren Behandlungen bislang bei den behandelnden Ärzten abgelegt und für mitbehandelnde Fachärzte und Therapeuten nicht zugänglich, so haben Arzt und Patient in der ePA alle relevanten Informationen und Dokumente auf einen Blick sicher verfügbar. So ist z. B. direkt zu sehen, welche Allergien oder Vorerkrankungen vorliegen und welche Medikamente andere (Fach-)Ärzte verordnet haben. Auch bei einem Arztwechsel können durch die in der ePA gespeicherten Daten und Informationen belastende Mehrfachuntersuchungen und Fehlmedikationen vermieden werden. Außerdem können in der ePA auch persönliche Gesundheitsdokumente wie der Impfpass oder das Zahn-Bonusheft digital gespeichert werden.
Wer bestimmt, was in der ePA gespeichert wird?
Die Datenhoheit liegt beim Versicherten: Er allein bestimmt, welche seiner Daten hochgeladen werden und auch für wen sie einsehbar sind. Ohne die Einwilligung des Patienten können weder Daten in der ePA gespeichert noch ausgelesen werden. Die Nutzung der ePA ist freiwillig.
Wie ist der Zeitplan?
Seit 01.01.2021 können Versicherte eigene Gesundheitsdaten hinterlegen. Die ePA wird nach und nach weiterentwickelt. In den folgenden Umsetzungsstufen werden sukzessive weitere Daten gespeichert werden können.