Bedarfsplanung

Der  Bedarfsplan zur ärztlichen Versorgung zeigt das aktuelle Verhältnis zwischen Ärzten nach Fachgruppen und der Bevölkerung im Land in einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten.

Der bedarfsgerechte Versorgungsgrad wird durch arztgruppenspezifische allgemeine Verhältniszahlen ausgedrückt, die auf der Grundlage von bundeseinheitlichen Kriterien für eine ausgewogene Versorgung festgelegt werden. Diese Verhältniszahlen und der vorhandene Arztbestand ergeben den regionalen Versorgungsgrad einer Facharztgruppe in einem Planungsbereich. Der Versorgungsgrad drückt die Ausgewogenheit der Versorgung in den einzelnen Planungsbereichen aus. Eine Überversorgung einer Fachgruppe in einem Planungsbereich ist dann anzunehmen, wenn der allgemeine Versorgungsgrad 110 v.H. überschreitet. In diesem Fall sperrt der Landesausschuss Ärzte/ Krankenkassen den Planungsbereich für Neuzulassungen. Das Vorliegen einer Unterversorgung ist dann zu vermuten, wenn der Versorgungsgrad der hausärztlichen Versorgung die Grenze von 75 v.H. und der fachärztlichen Versorgung von 50 v.H. unterschreitet. Tritt dieser Fall ein, sind seitens der Kassenärztlichen Vereinigung und des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen Maßnahmen zur Abwendung drohender Unterversorgung zu ergreifen.