Preisvereinbarungen und Vergütungslisten bei Heilmitteln

Mit Inkrafttreten des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) zum 11.05.2019 ist die Zuständigkeit über den Abschluss der Versorgungsverträge für die einzelnen Heilmittelbereiche nach § 125 SGB V einschließlich der Vergütungen von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen auf den Spitzenverband Bund der Krankenkassen übergegangen. Nachfolgend sind die aktuell gültigen Vergütungsvereinbarungen und die bis zu deren Inkrafttreten gültige Vorlaüfervereinbarung eingestellt.
Physiotherapie
Alle Bundesländer
ab 01.01.2023
Ergotherapie
Alle Bundesländer in der Zeit ab dem 01.01.2022 bis 30.09.2022 und ab dem 01.10.2022
Alte Bundesländer
Ab 01.02.2018
ab 01.02.2018
ab 01.04.2018
ab 01.02.2018
Ab 01.01.2017
Neue Bundesländer
ab 01.03.2018
Ab 01.01.2017
Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie
Diese Vergütungsvereinbarung gilt für Leistungen, die nach dem 15.03.2021 erbracht werden, sowie für Leistungen, die ab dem 01.01.2021 erbracht, aber bis zum 15.03.2021 noch nicht abgerechnet worden sind.
Um eine möglichst reibungsarme Rechnungsbegleichung zu gewährleisten, bitten wir die Abrechnung der Leistungen nach der neuen Vergütungsvereinbarung nicht vor dem 12.04.2021 bei den Ersatzkassen einzureichen. Diese Frist ist erforderlich, um die technischen Prozesse auf Seiten der Abrechnungsstellen der Krankenkassen einzurichten.
ab 01.07.2019
Podologie
Alle Bundesländer
ab 01.07.2021 und 01.07.2022
ab 01.01.2021
ab 01.07.2019 bis 31.12.2020
Alte Bundesländer
Ab 01.07.2017
Neue Bundesländer
Ab 01.07.2017
Ernährungstherapie
Alle Bundesländer ab 01.07.2019
Anlage 2 zum zum Vertrag nach § 125 Absatz 1 SGB V über die Versorgung mit Leistungen der Ernährungstherapie und deren Vergütung, gültig für Verordnungen ausgestellt nach dem 27.04.2021
gültig vom 01.07.2019 bis 27.04.2021