
Hilfsmittel
Versicherte haben nach § 33 SGB V Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, soweit sie nicht nach § 34 SGB V ausgeschlossen sind. Unter Hilfsmitteln fallen Sehhilfen, Hörhilfen, Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel sowie notwendiges Zubehör.
Vertragliche Regelungen
Um sich über vertragliche Regelungen zu informieren, wechseln Sie bitte zur folgenden Übersicht unserer Verbandszentrale in Berlin.
Hilfsmittelzulassungen in Schleswig-Holstein
Nachdem die Zahl der Hilfsmittelerbringer in Schleswig-Holstein in den Jahren 2018 und 2019 jeweils angestiegen war, ist sie 2020 von 2.201 auf 2.070 gesunken. Auffallend ist insbesondere der starke Rückgang bei den Augenoptikern. Die Apotheken bilden nach wie vor die größte Gruppe unter den Hilfsmittelerbringern. Zu der großen Gruppe der „Sonstigen“ gehören u. a. stationäre Pflegeeinrichtungen, die ihre Bewohner mit Inkontinenzprodukten versorgen, Friseure für Zweitfrisuren, Kunstaugenhersteller oder die Ausbilder von Blindenführhunden.

Als Grundlage für die Abgabe von Hilfsmitteln an die Versicherten wird keine Zulassung, sondern ein Vertragsabschluss benötigt. Vertragspartner der Krankenkassen können nur Leistungserbringer sein, welche die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel erfüllen. Als Nachweis kann das so genannte Präqualifizierungsverfahren durchlaufen werden, was einen unmittelbaren Anspruch auf Vertragsabschluss zur Folge hat.