Hilfsmittel
Versicherte haben nach § 33 SGB V Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, soweit sie nicht nach § 34 SGB V ausgeschlossen sind. Unter Hilfsmitteln fallen Sehhilfen, Hörhilfen, Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel sowie notwendiges Zubehör.
Vertragliche Regelungen
Um sich über vertragliche Regelungen zu informieren, wechseln Sie bitte zur folgenden Übersicht unserer Verbandszentrale in Berlin.
Hilfsmittelzulassungen in Schleswig-Holstein
Nach einem Zuwachs 2018 gab es auch 2019 wieder mehr Hilfsmittelerbringer in Schleswig-Holstein, deren Zahl auf rund 2.201 leicht anstieg. Die größte Gruppe unter ihnen war auch 2019 die der Apotheken. Zur großen Gruppe der "Sonstigen" gehören u.a. stationäre Pflegeeinrichtungen, die ihre Bewohner mit Inkontinenzprodukten versorgen, sowie Hebammen im Zusammenhang mit der Auslieferung von Milchpumpen, Friseure für Zweitfrisuren, Kunstaugenhersteller oder die Ausbilder von Blindenführhunden.

Quelle: vdek
Als Grundlage für die Abgabe von Hilfsmitteln an die Versicherten wird keine Zulassung, sondern ein Vertragsabschluss benötigt. Vertragspartner der Krankenkassen können nur Leistungserbringer sein, welche die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel erfüllen. Als Nachweis kann das so genannte Präqualifizierungsverfahren durchlaufen werden, was einen unmittelbaren Anspruch auf Vertragsabschluss zur Folge hat.