Leistungsverbesserungen durch das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) zum Jahresbeginn 2024

Für Pflegebedürftige und ihre pflegenden Angehörigen sind vor allem Änderungen durch das PUEG bei den Pflegeleistungen interessant. So wurde u. a. das Pflegegeld zum 01.01.2024 zum ersten Mal seit 2017 erhöht - und zwar um fünf Prozent.

Pflegegeld

Pflegegeld steht Pflegebedürftigen mit einem Pflegegrad von 2 bis 5 zu.

Pflegebedarf            Pflegegeld bis 2023            Pflegegeld ab 2024

Pflegegrad 1            kein Anspruch                     kein Anspruch

Pflegegrad 2            316 Euro                               332 Euro

Pflegegrad 3            545 Euro                               573 Euro

Pflegegrad 4            728 Euro                               765 Euro

Pflegegrad 5            901 Euro                               947 Euro

Zum 01.01.2025 soll das Pflegegeld erneut steigen - um 4,5 Prozent. Danach soll die Leistung alle drei Jahre an die Preisentwicklung angepasst werden. Die nächste Erhöhung wird demnach zum 1. Januar 2028 erfolgen.

Pflegesachleistungen

Auch die Pflegesachleistungen sind zum Jahresbeginn 2024 um fünf Prozent gestiegen. Für Versicherte, die bereits Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen, rechnet die Pflegekasse dann automatisch mit dem höheren Betrag.

Auch für die Pflegesachleistungen ist die nächste Anpassung bereits geplant. Sie kommt zum 01.01.2025 und erhöht die Beträge um weitere 4,5 Prozent.

Entlastungsbudget für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege

Das sogenannte Entlastungsbudget erleichtert die Finanzierung von Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege. Diese beiden Pflegeleistungen wurden bisher aus getrennten Töpfen finanziert, die sich teilweise übertragen ließen. Diese beiden Töpfe werden künftig im gemeinsamen Entlastungsbudget zusammengefasst und auch die Voraussetzungen für den Bezug der Leistungen werden vereinheitlicht.

Diese Regelung gilt 2024 zunächst nur für junge Pflegebedürftige bis 25 Jahre mit Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5. Ihnen steht ein vorgezogenes Entlastungsbudget in Höhe von 3.386 Euro zur Verfügung.

Für alle anderen Pflegebedürftigen tritt das Entlastungsbudget erst zum 01.07.2025 in Kraft und beträgt dann 3.539 Euro.

ACHTUNG: Der monatliche Entlastungsbetrag von 125 Euro hat nichts mit dem neuen Entlastungsbudget zu tun. An dieser Leistung ändert sich zum Jahreswechsel 2024 nichts.

Pflegeunterstützungsgeld

Das Pflegeunterstützungsgeld soll Berufstätigen, die Angehörige pflegen, dabei helfen, die Arbeit und die Verantwortung für die Pflege besser miteinander zu vereinbaren. So können sie sich in akuten Notsituationen von der Arbeit freistellen lassen, ohne auf ihr Einkommen zu verzichten.

Ab 2024 kann das Pflegeunterstützungsgeld nicht nur einmal pro Pflegefall in Anspruch genommen werden kann, sondern jedes Jahr aufs Neue.

Leistungszuschuss in der stationären Pflege

Seit 2022 zahlt die Pflegekasse einen Leistungszuschuss für Bewohnerinnen und Bewohner von stationären Pflegeeinrichtungen.

Diese Zuschüsse sind nach der Aufenthaltsdauer gestaffelt und betragen bislang zwischen fünf und 70 Prozent der Kosten für die pflegebedingten Aufwendungen.

Die Prozentsätze wurden zum 01.01.2024 wie folgt erhöht:

  • Im ersten Jahr: 15 Prozent statt bisher 5 Prozent
  • Im zweiten Jahr: 30 Prozent statt bisher 25 Prozent
  • Im dritten Jahr: 50 Prozent statt bisher 45 Prozent
  • Ab dem vierten Jahr: 75 Prozent statt bisher 70 Prozent

Die Zuschüsse zum Eigenanteil beziehen sich auch in Zukunft ausschließlich auf die pflegebedingten Aufwendungen. Für die beiden anderen Kostenfaktoren, die in einer stationären Pflegeeinrichtung anfallen (das sind die Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung sowie die anteilige Umlage der Investitionskosten), gibt es keinen Zuschuss von der Pflegeversicherung.

Auskunft über Pflegeleistungen

Außerdem können Pflegebedürftige bzw. deren Angehörige seit dem 01.01.2024 von der Pflegekasse Auskünfte über die Leistungen und Kosten der zurückliegenden 18 Monate verlangen. Diese Aufstellung können sie auch regelmäßig alle sechs Monate erhalten.

Dabei dürfen sie auch einsehen, welche Bestandteile der erbrachten Leistungen von den verschiedenen Leistungserbringern bei der Pflegekasse zur Abrechnung eingereicht wurden. Sie können sogar Kopien der eingereichten Abrechnungsunterlagen anfordern.