Bei Verdacht auf gefährliche Pflege muss sofort gehandelt werden

Der Schutz der Versicherten steht an erster Stelle

In Baden-Württemberg gibt es ca. 1.300 stationäre Pflegeeinrichtungen. Die Pflege im Land kann sich im bundesweiten Vergleich durchaus sehen lassen. „Der Schutz der Versicherten steht für uns an erster Stelle. Pflegebedürftige und Angehörige können in den Pflegeeinrichtungen zumeist von einer sehr guten Pflegequalität ausgehen. In einigen wenigen stationären Pflegeeinrichtungen gibt es jedoch auch den Verdacht auf gefährliche Pflege. Der MDK kann zum Beispiel nach einer Regelprüfung im Qualitätsprüfbericht den Verdacht der gefährlichen Pflege aussprechen und dokumentieren. Er fordert die Einrichtung zur Stellungnahme zum geäußerten Verdacht auf. Die Einrichtung kann dann noch geforderte Verbesserungen oder Dokumentationen nachreichen. Nach Eingang der Unterlagen prüft ein zweiter Gutachter den geäußerten Verdacht darauf, ob dieser Verdacht berechtigt ist. Die Verbände der Pflegekassen erhalten das Einzelfallgutachten und entscheiden, ob eine Regressforderung in Betracht kommt“, so Walter Scheller, Leiter der vdek-Landesvertretung Baden-Württemberg.

Im vergangenen Jahr (Januar bis Dezember 2012) wurde der Verdacht auf gefährliche Pflege im Prüfbericht 158 Mal geäußert. Im gleichen Zeitraum hat sich der Verdacht auf gefährliche Pflege durch Einzelfallgutachten in 143 Fällen bestätigt. Dies geht aus dem Bericht „Entwicklung des Verdachts der gefährlichen Pflege 2012 bei den Qualitätsprüfungen stationärer Pflegeeinrichtungen in Baden-Württemberg“ hervor.

Auffälligkeiten zeigten sich 2012 und im Laufe dieses Jahres vor allem in der Sturzprophylaxe, der Freiheitseinschränkung, der Dekubitusprophylaxe und dem Ernährungsmanagement. Gute Ergebnisse der stationären Pflegeeinrichtungen gibt es in der Behandlungspflege, dem Wundmanagement, der Kontinenzförderung, dem Schmerzmanagement, der Körperpflege oder im Umgang mit Demenz. Beispiele für gefährliche Pflege können sein, dass bei einem Bewohner Anzeichen für eine ungenügende oder nicht ausreichende Flüssigkeitsaufnahme vorliegen oder ein Bewohner erheblich an Gewicht verloren hat (Stichwort Ernährungsmanagement).

Gefährliche Pflege kann aber auch dann gegeben sein, wenn der Bewohner sehr unsicher geht und er bereits mehrfach gestürzt ist, das Sturzrisiko des Bewohners jedoch nicht behoben wurde (Stichwort Sturzprophylaxe). Ein weiteres Beispiel für gefährliche Pflege kann ein Dekubitus sein. Dies ist dann der Fall, wenn der Bewohner seine Lage im Rollstuhl und im Bett nicht selbständig verändern kann oder wenn Schmerzen vorliegen und diese beim Bewohner nicht systematisch erfasst wurden (Stichwort Dekubitus-Prophylaxe). Auch die rechtswidrige Einschränkung der Bewegungsfreiheit, zum Beispiel bei Fixierung des Bewohners, obgleich es nicht notwendig ist oder zur Abwehr der Gefahr nicht geeignet ist, fällt unter „gefährliche Pflege“ (Stichwort Freiheitseinschränkung).

„Als Beauftragte der Versicherten ist den Ersatzkassen an guten, qualitativ hochwertigen stationären Pflegeeinrichtungen gelegen. Ist Gefahr im Verzug muss der MDK sofort handeln. Sollte zum Beispiel bei einem Sturz eines Patienten, der aus offensichtlichen und beweisbaren Mängeln resultiert, ein Krankenhausaufenthalt notwendig sein, kann dies von Seiten der Pflegekassen gegenüber der Einrichtung zu Regressansprüchen führen. Nicht abgestellte Mängel können von Seiten der Pflegekassen zu Kürzungen bis hin zur Kündigung des Versorgungsvertrages führen. Im Rahmen von jährlich stattfindenden Qualitätsprüfungen durch den MDK sowie durch die Heimaufsicht sind deshalb Kontrollen auch weiterhin unerlässlich.“, so Walter Scheller.

Kontakt

Frank Winkler
Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek)
Landesvertretung Baden-Württemberg

Tel.: 07 11 / 2 39 54 - 19
E-Mail: frank.winkler@vdek.com