Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen mit einem Versorgungsvertrag nach § 111 Abs. 2 SGB V erhalten für die Ausfälle der Einnahmen, die ihnen seit dem 16.03.2020 durch eine verringerte Bettenbelegung entstehen, entsprechend § 111d SGB V Ausgleichszahlungen für Verluste.
Mit Inkrafttreten der SARS-CoV-2-Versorgungstrukturen-Schutzverordnung wurde der Geltungsbereich von § 111d SGB V auf die Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a Abs. 1 Satz 1 SGB V (Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartige Einrichtungen) abgeschlossen wurde, erweitert.
Für die Abwicklung dieser Ausgleichszahlungen hat das Ministerium für Soziales und Integration die DAK-Gesundheit benannt.
Unter folgenden Kontaktdaten der DAK-Gesundheit können betroffene Vorsorge-und Rehabilitationseinrichtungen Informationen zum konkreten Antragsverfahren abrufen: www.dak.de/reha-schutzschirm
Das Nähere zum Verfahren enthält das Merkblatt der DAK-Gesundheit.
Kontakt
Frank Winkler
Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek)
Landesvertretung Baden-Württemberg
Tel.: 07 11 / 2 39 54 - 19
E-Mail: frank.winkler@vdek.com