Novellierung des Rettungsdienstgesetzes

Der jetzige Fördertatbestand des § 26 Rettungsdienstgesetz (RDG) muss erhalten bleiben

Der bisherige Fördertatbestand des § 26 Rettungsdienstgesetz (RDG) muss erhalten bleiben. Zur Refinanzierung neuer Rettungswachen bedarf es einer klaren Regelung der Refinanzierung und einer zeitnahen Bereitstellung dieser Mittel. Es ist dringend erforderlich, dass bei der Neufassung des Rettungsdienstgesetzes der bisherige Fördertatbestand des § 26 RDG bestehen bleibt. Ein Hinterfragen oder Ändern dieser Regelung würde die erforderlichen Investitionen in die Infrastruktur der Notfallrettung in erheblichem Maße ausbremsen und ihre Bestrebungen, die Versorgungsqualität der Patienten zu verbessern, konterkarieren. Bisher werden von der GKV nur die Betriebskosten einer Rettungswache finanziert, keine Um- oder Neubauten. „Dieser Status quo muss zwingend beibehalten werden.“, so Michael Mruck, Leiter der vdek-Landesvertretung. Das Land muss seiner Finanzierungsverantwortung auch weiterhin nachkommen und die Finanzierung der Errichtung neuer Rettungswachen durch Fördermittel sicherstellen. Die Planungs-/Hilfsfrist muss sich an den individuellen medizinischen Notwendigkeiten der Patienten orientieren.

Einsätze im Rettungsdienst lassen sich anhand der Diagnose in unterschiedliche Kategorien einteilen, die sich mit Blick auf die medizinische Dringlichkeit deutlich unterscheiden. Ein Patient mit Herzstillstand muss in einer kürzeren Frist medizinisch versorgt werden, als dies z.B. bei einem Patienten mit einem gebrochenen Arm der Fall ist. Es ist deshalb dringend erforderlich, dass bei der Neufassung des Rettungsdienstgesetzes eine entsprechende Differenzierungsklausel aufgenommen wird. „Das neue Rettungsdienstgesetz sollte im Rahmen der Planung die Möglichkeit eröffnen zu differenzieren und festzulegen, welche Notfallbilder oder Notfallkategorien aus notfallmedizinischen Gründen als Hilfsfrist und Prähospitalzeit relevant einzustufen sind.“, so Mruck. Eine solche an der medizinischen Dringlichkeit orientierte Regelung würde sicherstellen, dass zukünftig allen Patienten in der für ihre Diagnosegruppe adäquaten Zeit geholfen wird. Die Abgeordneten Nico Weinmann und Jochen Haußmann wollen sich hierfür einsetzen.

Rettungsdienstgesetz. Gespräch mit der FDP. 4 Männer in der Gruppe stehend.

Tauschten sich über die Novellierung des Rettungsdienstgesetzes (RDG) aus. Unser Foto zeigt: Michael Mruck, Leiter der vdek-Landesvertretung, MdL Nico Weinmann (FDP / DVP), stellv. Fraktionsvorsitzender und bevölkerungspolitische Sprecher, MdL Jochen Haußmann (FDP / DVP), Parlamentarischer Geschäftsführer und gesundheitspolitischer Sprecher, Frank Winkler, Leiter Politik und Kommunikation, vdek-Landesvertretung Baden-Württemberg (von rechts nach links).

Kontakt

Frank Winkler
Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek)
Landesvertretung Baden-Württemberg

Tel.: 07 11 / 2 39 54 - 19
E-Mail: frank.winkler@vdek.com