Neutr. und unabh. Beratungsstellen § 37 Abs. 7 SGB XI zur Durchführung der Beratungsbesuche nach § 37 Absatz 3 SGB XI
Die Beratungsbesuche dienen der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden.
Zur Sicherstellung einer angemessenen und sachgerechten Pflege bzw. Betreuung dieser Pflegebedürftigen ist ein regelmäßiger Beratungsbesuch durch ambulante Pflegedienste oder fachkompetente zugelassene Beratungsstellen gemäß § 37 Abs. 3 SGB XI gesetzlich verpflichtend.
Die Landesverbände der Pflegekassen in Niedersachsen haben nach § 37 Abs. 3 Satz 7 SGB XI die Höhe der Vergütung anerkannter Beratungsstellen und von Beratungspersonen der kommunalen Gebietskörperschaften unter Zugrundelegung der im Land für zugelassene ambulante Pflegedienste nach § 89 SGB XI vereinbarten Vergütungssätze festzulegen.
Auf der Grundlage der in Niedersachsen mit zugelassenen ambulanten Pflegediensten vereinbarten Vergütungssätze für die Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI wurde die Vergütung für das Jahr 2026 einheitlich für alle Pflegegrade auf 72,91 Euro festgelegt.
Hier finden Sie allgemeine Informationen sowie Antragsunterlagen zur Anerkennung von Beratungsstellen nach dem SGB XI. Beachten Sie bitte unsere Hinweise.