Vergütung der Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI für anerkannte Beratungsstellen nach § 37 Abs. 7 SGB XI

Die Landesverbände der Pflegekassen in Niedersachsen haben nach § 37 Abs. 3 Satz 7 SGB XI die Höhe der Vergütung anerkannter Beratungsstellen und von Beratungspersonen der kommunalen Gebietskörperschaften unter Zugrundelegung der im Land für zugelassene ambulante Pflegedienste nach § 89 SGB XI vereinbarten Vergütungssätze festzulegen.

Auf der Grundlage der in Niedersachsen mit zugelassenen ambulanten Pflegediensten vereinbarten Vergütungssätze für die Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI wurde die Vergütung für das Jahr 2023 einheitlich für alle Pflegegrade auf 56,80 Euro festgelegt.