Haushaltshilfen
Versicherte, denen die Weiterführung ihres Haushalts sowie die Versorgung von im Haushalt lebenden Kindern wegen stationärer Behandlung, rehabilitativer und/oder behandlungspflegerischer Versorgung nicht möglich ist, können Leistungen der Haushaltshilfe in Anspruch nehmen.
Die Zulassung von Anbietern der Haushaltshilfe nach dem SGB V wird von jedem Verband in Niedersachsen in Eigenverantwortung durchgeführt. Erforderliche Unterlagen müssen deshalb auch bei jedem Verband gesondert eingereicht werden. Das gilt auch für Veränderungsmeldungen bei bestehenden Verträgen nach dem SGB V.
Anträge auf Zulassung sind drei Monate vor dem geplanten Betriebsbeginn einzureichen. Als Einrichtungsträger laden Sie bitte den Mustervertrag herunter. Daraus lassen sich die zulassungsrelevanten Anforderungen entnehmen. Bei Fragen wenden Sie sich gerne an uns.
In weiten Teilen Niedersachsens gibt es eine gute Versorgung der Versicherten mit der Vertragsleistung Haushaltshilfe nach §§ 38, 24h SGB V. Aufgrund steigender Bedarfe sucht der vdek weiterhin neue Leistungserbringer, die die Versicherten der Ersatzkassen (Techniker Krankenkasse (TK), BARMER, DAK-Gesundheit, KKH - Kaufmännische Krankenkasse, hkk - Handelskrankenkasse und HEK – Hanseatische Krankenkasse) nach einem Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten Operation oder im Zuge einer schweren Erkrankung bei der Hausarbeit oder Kinderbetreuung unterstützen.
Bei Fragen und Interesse an einer Vertragspartnerschaft wenden Sie sich gerne per E-Mail an uns: Zulassung.NDS@vdek.com