Netzwerkförderung nach §45c Abs. 9 SGB XI

Mit Mitteln der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegepflichtversicherung können selbstorganisierte regionale Netzwerke gefördert werden,

  • die der strukturierten Zusammenarbeit von Akteuren dienen,
  • die an der Versorgung und Unterstützung von Pflegebedürftigen,deren Angehörigen sowie vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen beteiligt sind,
  • die sich im Rahmen einer freiwilligen Vereinbarung vernetzen.


Durch die Zusammenarbeit regionaler Akteure (insbesondere von Trägern und Selbsthilfegruppen), die an der Versorgung und der Unterstützung beteiligt sind, soll der Versorgungs- und Unterstützungsbedarf sowohl von Pflegebedürftigen als auch ihren Angehörigen besser gedeckt werden. Dabei muss die Arbeit des Netzwerkes allen Pflegebedürftigen und sonstigen Betroffenen in der Region zugänglich sein.

Beachten Sie bitte unsere Hinweise zum Zulassungsverfahren.


Hier finden Sie Antragsunterlagen zur Förderung von Netzwerken nach §45c Abs. 9 SGB XI:

Soll die Förderung eines regionalen Netzwerkes im laufenden Kalenderjahr beginnen, ist die Förderung spätestens bis zum 15.08. des laufenden Kalenderjahres zu beantragen.

Für eine Förderung, die im kommenden Kalenderjahr beginnen soll, kann der Antrag ab Oktober des laufenden Kalenderjahres eingereicht werden.

Einen Überblick über die bereits geförderten Netzwerke nach § 45c Abs. 9 SGB XI finden Sie auf der Seite des Pflegelotsen.