Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI

Angebote zur Unterstützung im Alltag (AZUA) nach § 45a SGB XI tragen dazu bei, Pflegepersonen zu entlasten, und helfen Pflegebedürftigen, möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung zu bleiben, soziale Kontakte aufrechtzuerhalten und ihren Alltag weiterhin möglichst selbständig bewältigen zu können.

Angebote zur Unterstützung im Alltag sind

  1. Angebote, in denen insbesondere ehrenamtliche Helferinnen und Helfer unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung von Pflegebedürftigen mit allgemeinen oder mit besonderem Betreuungsbedarf in Gruppen oder im häuslichen Bereich übernehmen (Betreuungsangebote),
  2. Angebote, die der gezielten Entlastung und beratenden Unterstützung von pflegenden Angehörigen und vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen in ihrer Eigenschaft als Pflegende dienen (Angebote zur Entlastung von Pflegenden) und
  3. Angebote, die dazu dienen, die Pflegebedürftigen bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder im Haushalt, insbesondere bei der Haushaltsführung oder bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen, zu unterstützen (Angebote zur Entlastung im Alltag).

Informationen für Pflegebedürftige

In der Häuslichkeit lebende Pflegegebedürftige haben nach § 45b SGB XI einen Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich (Stand 01.01.2025). Dieser Betrag ist gemäß § 45b Abs. 1 zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags. Der Betrag dient der Erstattung von Aufwendungen, die den Versicherten entstehen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen der:

  • Tages- und Nachtpflege (§ 45b Abs. 1 Satz 3 Nr. 1)
  • Kurzzeitpflege (§ 45b Abs. 1 Satz 3 Nr. 2)
  • Zugelassener Ambulanter Pflegedienste (§ 45b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3)
  • Nach Landesrecht anerkannten AZUAs (§ 45b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4)

Weitere Informationen zur Inanspruchnahme des Entlastungsbetrag für Pflegebedürftige finden Sie unter:

https://www.ms.niedersachsen.de/startseite/gesundheit_pflege/pflege/angebote-zur-unterstuetzung-im-alltag-153311.html

Informationen für Leistungsanbieter

Angebote zur Unterstützung im Alltag (AZUA) nach § 45a SGX XI benötigen eine Anerkennung nach Landesrecht. Die in Niedersachsen zuständige Anerkennungsbehörde ist das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie.

Weitere Informationen für Leistungsanbieter zu Antragstellung, Formulare sowie die Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag finden Sie unter folgendem Link:

https://soziales.niedersachsen.de/startseite/soziales_gesundheit/gesundheit_und_pflege/angebote_zur_unterstutzung_im_alltag/entlastungsbetrag-angebote-zur-unterstutzung-im-alltag-nach-dem-sgb-xi-208184.html

Unterstützungsangebote nach §45 a SGB XI werden auch durch ambulante Pflegedienste gemäß § 45b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB XI erbracht, die über eine Zulassung nach dem SGB XI verfügen. Seit dem 01.01.2017 sind alle zugelassenen ambulanten Pflegedienste berechtigt, Unterstützungsangebote zu erbringen. Hier finden Sie allgemeine Informationen sowie Antragsunterlagen zur Zulassung von ambulanten Pflegediensten und sonstigen Leistungserbringern nach dem SGB XI zur Erbringung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag. Beachten Sie bitte unsere Hinweise zum Zulassungsverfahren

Förderfähigkeit

Nach niedersächsischem Landesrecht sind anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (AZUA) nach § 45 c SGB XI förderfähig. Die Förderung erfolgt im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Pflegekassen sowie dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V.

Auf folgender Internetseite erhalten Sie die Richtlinie sowie das Antragsformular:

https://soziales.niedersachsen.de/startseite/soziales_gesundheit/gesundheit_und_pflege/angebote_zur_unterstutzung_im_alltag/entlastungsbetrag-angebote-zur-unterstutzung-im-alltag-nach-dem-sgb-xi-208184.html

Nachbarschaftshilfe

Durch die Erweiterung der niedersächsischen Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuch im Januar 2022 haben Pflegebedürftige nun auch die Möglichkeit, den Entlastungsbetrag für niedrigschwellige Unterstützungsleistungen durch Einzelpersonen im Rahmen ehrenamtlicher Tätigkeit bzw. der Nachbarschaftshilfe einzusetzen. Damit wird die Nachbarschaftshilfe in Niedersachsen gestärkt und ein weiterer Baustein für gute Pflegebedingungen geschaffen. 

Mit Inkrafttreten der Änderung zur Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuchs (AnerkVO SGB XI) zum 15.10.2025 benötigen ehrenamtlichen Nachbarschaftshelfer:Innen keine formelle Anerkennung mehr. Sie gelten als anerkannt (sog. Anerkennungsfiktion), wenn Sie:

  • das 16. Lebensjahr vollendet haben
  • mit der pflegebedürftigen Person, für die das Angebot erbracht wird, nicht verwandt, verschwägert oder verheiratet sind, nicht ihre Pflegeperson sind, und nicht mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt leben,
  • gegenüber der Person, für die das Angebot erbracht wird, zum Zweck der Vorlage bei der zuständigen Pflegekasse oder dem privaten Krankenversicherungsunternehmen, bei dem diese Person zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit versichert ist, bestätigt, über eine einschlägige berufliche Qualifikation verfüge oder an einer auf das Angebot abgestimmte Schulung durch eine Fachkraft in einem Umfang von mindestens 30 Stunden teilgenommen habe bzw. an einem Pflegekurs nach § 45 SGB XI teilgenommen habe (§ 1 Abs. 3 Satz 1 bis 4 AnerkVO SGB XI)
  • lediglich eine Aufwandsentschädigung verlangen, die 85 Prozent des gesetzlichen Mindestlohns nicht überschreitet.

Das Formular zur Bestätigung gegenüber den Pflegekassen, das entsprechende Abrechnungsformular sowie weitere Informationen zum Leistungsinhalt von Nachbarschaftshelfer:Innen erhalten Sie hier

Juristische Personen, Personengesellschaften (z. B. GbR, GmbH, Vereine) oder Einzelunternehmen benötigen weiterhin eine Anerkennung durch die zuständige Anerkennungsbehörde, das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie.